Als Feldjäger bezeichnet man ein Truppengattung in der Bundeswehr, die seit 1995 mit Aufgaben der Militärpolizei betraut sind. Dazu gehören im Wesentlichen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Verkehrssachen. So nehmen Feldjäger koordinierende Tätigkeiten wahr und sichern unter anderem den Transport militärsicher Sonderfahrzeuge im Straßenverkehr ab.

Angehörige der Feldjägertruppe sind von der Pflicht, eine Sachkundeprüfung oder Unterrichtung gemäß § 34a Abs. 1 GewO nachzuweisen, befreit. Auch ohne Prüfung dürfen Feldjäger eine Tätigkeit in der privaten Wachbranche ausüben. Die Qualifikationsanforderungen entfallen, da Feldjäger bereits über gleichwertige bzw. weiterführende Kenntnisse verfügen. 

Wie bei allen anderen Berufstätigen im Sicherheitsgewerbe, bleiben die Anforderungen an die persönliche Eignung (Zuverlässigkeitsvoraussetzungen) aber bestehen. Demnach müssen Wachpersonen volljährig sein. Sie dürfen keine relevanten Einträge im erweiterten Führungszeugnis aufweisen, müssen „in geordneten Vermögensverhältnissen“ leben. Ebenso kann die berufserforderliche Zuverlässigkeit aufgrund (ehemaliger) Mitgliedschaften in einer verfassungsfeindlichen oder -widrigen Gruppierung versagt werden.