Feiertagszuschlag

Unter dem Feiertagszuschlag versteht man eine finanzielle Zulage, welche nach einer gesetzlich festgelegten oder (tarif-)vertraglich vereinbarten Quote auf den Stundenlohn vom Arbeitgeber gezahlt wird. 

Zweck des Zuschlages

Feiertage dienen der physischen Erholung und psychischen Regeneration. In Ziffer 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) heißt es entsprechend in der Eingagnsformel: „Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“. 

Damit stehen gesetzliche Feiertage unter Schutz und es ist grundsätzlich untersagt, an diesen Tagen einer beruflichen Tätigkeit im Sinne eines Arbeitsverhältnisses nachzugehen. Allerdings gibt es normative Ausnahmen (dazu gleich mehr). Anhand der Zulage soll der Zusatzaufwand von Sicherheitskräften entschädigt werden. Die Höhe richtet sich im Einzelfall nach dem Stundensatz und dem jeweiligen Bundesland. Ebenso ergeben sich Unterschiede, abhängig davon, ob sich die Zulage nach gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen richtet. In der Wachbranche nach § 34a GewO finden eine Vielzahl von Tarifverträgen Anwendung.

Gesetzliche Bestimmungen zum Feiertag

In Paragraph 9 Abs. 1 ArbZG ist die Sonntags- und Feiertagsruhe normiert: „Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.“ Für das Bewachungsgewerbe gilt eine Ausnahme. Nach Paragraph 10 Abs. 1 Nr. 13 ArbZG dürfen Arbeitnehmer im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen auch an Feiertagen beschäftigt werden. Dies hängt mit dem einfachen Grund zusammen, dass an einigen Schutzobjekte eine kontinuierliche Bewachung rund um die Uhr erforderlich ist oder zahlreiche Veranstaltungen in diesem Zeitraum stattfinden.

Als Feiertag im Sinne des Arbeitszeitgesetz gelten ausschließlich gesetzliche Feiertage. Ein Feiertag ist ein gesetzlicher Feiertag, wenn er nach dem Feiertagsgesetz des jeweiligen Bundeslandes als Feiertag anerkannt ist. Dazu gehören bundesweit zum Beispiel der erste und zweite Weihnachtsfeiertag oder der Tag der deutschen Einheit am 3. Oktober. Darüber hinaus treffen die Bundesländer in den Feiertagsgesetzen eigene Bestimmungen, was wann als Feiertag gesetzlich anerkannt wird. 

So gibt es in Bayern vorwiegend Feiertage mit religiösem Einschlag. In ostdeutschen Bundesländern erfolgt ein reduzierterer Umgang mit kirchlichen Tagen. Dafür wurde beispielsweise in Berlin im Jahr 2019 der Weltfrauentag als gesetzlicher Feiertag eingeführt (jährlich am 8. Mai). Religiöse Feiertage gelten nicht automatisch als gesetzlicher Feiertag. Nur ausgewählte Tage mit religiöser Bedeutung wurden in den Stand eines gesetzlichen Feiertages erhoben.

Ausgleichspflicht

Wer eine Schicht an einem Feiertag zugewiesen bekommt, muss diese zeitlich ausgleichen. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist, vergleiche hierzu Paragraph 11 ArbZG.

Einschränkungen für besonders schützenswerte Personengruppen

Nicht jede Wachkraft darf an Feiertagen beschäftigt werden. Aus dem Jugendschutzgesetz gehen Grenzen für die Beschäftigung von Personen zwischen 14 und 18 Jahren hervor, vlg. Paragraph 7 Jugendschutzgesetz.  Außerdem sind prinzipiell Verbote für werdende Mütter nachdem Mutterschutzgesetz zu beachten.

Recht auf Feiertagszuschlag

Alle in der Bundesrepublik beschäftigten Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf den Zuschlag an Feiertagen. Dies gilt auch dann, falls die Zulage nicht im Arbeitsvertrag festgelegt wurde. Anstelle einer finanziellen Vergütung kann auch ein Ausgleich durch Gewährung von Freizeit an anderen bezahlten Arbeitstagen hergestellt werden. 

Höhe der Feiertagszulage

Die Höhe der Feiertagszulage ergibt sich entweder aus: 

Die finanzielle Zulage ist steuerfrei und der Arbeitnehmer muss für den Mehrverdienst keine Abgaben für Sozialversicherungen oder Ähnliches abziehen. 

Tarifverträge mit jeweils einjähriger Gültigkeit existieren in der Wachbranche zum Beispiel in folgenden Wachtätigkeiten: 

Übersicht der Feiertagszuschläge bei den Tarifpartnern Verdi und BDSW

Bundesland Zeitraum Zuschlag Zeitraum
Baden-Württemberg 01.01.2020

31.12.2020

100 % 00:00 – 24:00
Bayern 01.01.2020

31.12.2020

100 %

77 %

06:00 – 20:00

20:00 – 06:00

Berlin 01.01.2020

31.12.2020

50 % 00:00 – 24:00
Brandenburg 01.01.2020

31.12.2020

50 % 00:00 – 24:00
Bremen 01.01.2020

31.12.2020

100 % 00:00 – 24:00
Hamburg 01.01.2020

31.12.2020

100 % 00:00 – 24:00
Hessen 01.01.2020

31.12.2020

100 %

75 %

00:00 – 24:00
Mecklenburg-Vorpommern 01.01.2020

31.12.2020

50 % 00:00 – 24:00
Niedersachsen (GÖD) 01.01.2020

31.12.2020

50 % 00:00 – 24:00
Nordrhein-Westfalen 01.01.2020

31.12.2020

100 % 00:00 – 24:00
Rheinland-Pfalz 01.01.2020

31.12.2020

100 % 00:00 – 24:00
Saarland 01.01.2020

31.12.2020

100 % 00:00 – 24:00
Sachsen (GÖD) 01.01.2020

31.12.2021

50 % 00:00 – 24:00
Sachsen-Anhalt 01.01.2020

31.12.2020

50 % 00:00 – 24:00
Schleswig-Holstein 01.01.2020

31.12.2020

50 % 00:00 – 24:00
Thüringen 01.01.2020

31.12.2020

30 % 00:00 – 24:00