Allgemeines

Unter Eventualvorsatz versteht man im Strafrecht eine Form des Vorsatzes. Vorsatz bezeichnet allgemein die innere Einstellung des Täters zur Tat und seine Kenntnisse der Tatumstände. Der Vorsatz ist ein erforderliches Merkmal von Vorsatzdelikten und wird auf der Ebene des sogenannten subjektiven Tatbestandes geprüft. Wer vorsatzlos handelt, kann sich nicht aus einem Vorsatzdelikt strafbar machen. Dagegen ist jedoch noch eine Strafe wegen fahrlässigem Handeln denkbar. Allerdings nur, wenn diese auch ausdrücklich im Gesetz erwähnt wird. 

Beispiel: 

Die Körperverletzung nach § 223 Abs. 1StGB erfordert Vorsatz zur körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung des Opfers. Fehlt es daran, macht sich der Täter nicht aus § 223 Abs. 1 StGB strafbar. Allerdings ist auch das versehentliche Herbeiführen einer Gesundheitsschädigung als fahrlässige Tat ausdrücklich nach § 229 StGB strafbar. 

Das Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache ist nach § 303 StGB strafbar. Auch hier ist Vorsatz zur Tathandlung nötig. Weil es hier an einer expliziten Normierung der Strafbarkeit fahrlässigen Verhaltens fehlt, gibt es keine „fahrlässige Sachbeschädigung“. Wer etwa einen Wachauftrag durchführt und das Schutzgut dabei versehentlich, aber ungewollt vom Sicherheitsmitarbeiter beschädigt wird, macht sich nicht wegen Sachbeschädigung strafbar (allerdings sind finanzielle Ersatzansprüche und Entschädigungen nach dem BGB denkbar).

Merkmale von Eventualvorsatz

Eventualvorsatz ist die schwächste Form des Vorsatzes. Während etwa Absicht ein planvolles Streben zur Verwirklichung der Straftat erfordert, reicht es für den Eventualvorsatz aus, wenn der Täter die Verwirklichung des Delikts für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.  

Beispiel: Sicherheitskraft S ist Mitarbeiter einer Wach- und Schließgesellschaft und führt nächtliche Kontrollfahrten an einem Supermarkt durch. Eines Abends bemerkt er, wie der Minderjährige Dieb D die Scheibe eines fremden Pkws einschlägt und ein Autoradio stehlen möchte. Als D den S sieht, ergreift er die Flucht und begibt sich auf seinen Motorroller. S erkennt, dass er D nicht mehr stoppen könnte und zückt eine Pistole. Aus acht Metern gibt er insgesamt vier Schüsse auf das Rückrad ab. Dass er dabei auch D treffen könnte, ist ihm höchst unerwünscht. Er nimmt dieses Risiko auch ernst, findet sich aber damit ab und akzeptiert gegebenfalls einen tödlichen Treffer. S möchte sich nicht vor seinem Arbeitgeber blamieren und den Flüchtigen auf keinen Fall entkommen lassen. Tatsächlich trifft ein Projektil D und durchdringt seinen Schädel. D ist auf der Stelle tot. 

In diesem Beispiel nimmt S den Tod des D billigend in Kauf. Er hat damit Eventualvorsatz zu einer Tötung, die generell nach § 212 Abs. 1 StGB strafbar ist. Absicht läge hingegen vor, wenn S von Anfang an damit rechnete und sogar hoffte, D tödlich zu treffen. Aus Vereinfachungsgründen sind im Beispiel Verstöße gegen das Waffengesetz oder eine mögliche Rechtfertigung nach §§ 32ff. StGB außen vor zu lassen.