Allgemeines

Unter einem Evakuierungshelfer versteht man eine vom Arbeitgeber benannte Person, die für die Räumung von Personen zuständig ist, welche sich zum Zeitpunkt einer betrieblichen Notlage (vor allem Schadensfeuer und Brandgefahr) innerhalb einer Betriebsstätte befinden. Daher spricht man teils auch von sogenannten Räumungshelfern. Aufgrund dieser Verquickung von Brandschutz mit Evakuierungsaspekten, wird letztere Aufgabe häufig dem Brandschutzhelfer zugewiesen. Es handelt sich um zwei parallel verlaufende Aufgaben. Das Evakuierungskonzept ist Teil des Brandschutzkonzeptes. Nach Stellungnahme der DGUV vom 24. April 2017 (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) entspricht diese Zusammenveranlagung der betrieblichen Praxis. Die gesetzlichen Grundlagen zum Evakuierungshelfer finden sich insbesondere in § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Das ArbSchG wird wiederum konkretisiert durch die Betriebssicherheitsverordnung und die Brandschutzverordnung. 

Ablauf Evakuierung

Die Räumung einer Betriebsstätte ist nach aufeinanderfolgenden, systematischen Schritten aufgebaut. Am Anfang der Maßnahme steht die Kenntnis der Gefahrenlage. Dies erfolgt zum Beispiel durch eigene Wahrnehmung oder ein optisches oder akustisches Alarmsignal. Sodann verlassen die Mitarbeiter die Betriebsstätte und suchen eine Sammelstelle auf, die durch das Sicherheitskonzept vorgegeben ist. Der Evakuierungshelfer durchsucht die Betriebsstätte und vergewissert sich, dass alle ihren Arbeitsplatz verlassen haben. Vom Vorgesetzten oder einer von ihm bestimmten verantwortlichen Person sind die an der Sammelstelle eingetroffenen Personen durchzuzählen. Es ist festzustellen, ob alle vollzählig sind. Darüber ist gegebenfalls Meldung zu machen. 

Zwischen Alarmsignal und Eintreffen der Feuerwehr vergehen ca. 10 Minuten. Die Brandbekämpfung und gegebenfalls die Suche und Bergung von Vermissten erfolgt durch die ein Einsatzkräfte der Feuerwehr. Bei einer Evakuierung ist eigenverantwortliches Verhalten aller Beteiligten von grundlegender Bedeutung. Durch den Evakuierungshelfer soll das Verhalten koordiniert und das Aufkommen einer Panik oder chaotischer Situationen zu vermeiden.

Unterweisung und Erprobung

Alle Beschäftigten sind über grundlegende Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich der Nutzung von Flucht- und Rettungswegen, zu informieren. Die Evakuierung wird anhand sogenannter Evakuierungsübungen regelmäßig erprobt. Gemäß § 12 Abs. 1 ArbSchG sind Unterweisungen jährlich zu wiederholen. Es fehlt allerdings an Vorgaben, wie oft Evakuierungsübungen zu wiederholen sind. Daher ist im Einzelfall auf die Befunde der Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 5 Abs. 1 ArbSchG abzustellen. Maßgeblich dürften die Mobilität und Anzahl der Beschäftigten sowie die räumlichen Beschaffenheit der Betriebsstätte sein. Nach Angaben der DGUV hat sich ein „zweijähriger Turnus“ in der Praxis etabliert (DGUV Information 205-033 Ziff. 5.2, Stand: 2018). 

Benennungspflicht des Arbeitgebers

Gemäß § 10 Abs. 1 ist der Arbeitgeber für die Benennung von Brand- und Evakuierungshelfern in „angemessener Zahl“ verpflichtet. Diese Verantwortlichkeit kann auf eine geschulte Fachkraft übertragen werden. Zum Beispiel: eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, einen Brandschutzbeauftragen beziehungsweise eine Fach- oder Servicekraft für Schutz und Sicherheit. 

Was heißt angemessene Zahl? Dazu enthält das ArbSchG keine konkreten Angaben. Auch hier dürfte es auf die Erkenntnisse der Gefährdungsbeurteilung ankommen. Als Maßstab kann jedoch Nr. 7.3 Abs. 2 ASR 2.2 (Technische Regeln für Arbeitsstätten) herangezogen werden. Danach sollen etwa fünf Prozent der durchschnittlich anwesenden Belegschaft als Evakuierungshelfer fungieren. Dasselbe gilt für das „Amt“ des Brandschutzhelfers. Ein weiterer Grund, diese zwei Aufgaben zusammen zu legen. Der Arbeitgeber hat Evakuierungshelfer ausführlicher zu unterweisen. Er muss außerdem regelmäßig überprüfen, ob der Evakuierungshelfer sich sicherheitsgerecht verhält und die Betriebsanweisungen ordnungsgemäß umsetzt.


Siehe auch