Überblick

Wach- und Sicherheitsdienstleistungen fallen unter das Gewerberecht. Nach § 1 GewO gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Da mit der Bewachung fremden Lebens und fremder Vermögenswerte die Übertragung hoher Verantwortung einhergeht, soll § 34a GewO sicherstellen, dass nur zuverlässige und geeignete Personen Wachdienstleistungen übernehmen können. Die Vorschrift beinhaltet das Erfordernis einer Erlaubnis, wodurch der oben genannte Grundsatz eingeschränkt wird. 

Der Verlauf des Erlaubnisverfahrens ist durch ergänzende Verwaltungsvorschriften des § 34a GewO detailliert vorgegeben.

Antragsteller

Zunächst muss ein tauglicher Antragsteller vorliegen. Es kommen nicht nur natürlich Personen (menschliche Wachkräfte) in Betracht. Ferner müssen auch Sicherheitsunternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft wie zum Beispiel AG oder GmbH eine Erlaubnis beantragen.

Einzureichende Unterlagen

Schwerpunkt des Erlaubnisverfahrens ist die Überprüfung der Zuverlässigkeit. Die sogenannte Zuverlässigkeit des Antragstellers wird grundsätzlich vermutet. § 34a GewO enthält eine Auflistung von Fällen, in welchen ein Antragsteller als unzuverlässig gilt: 

Die zuständige Gewerbebehörde muss regelmäßig, jedoch spätestens nach fünf Jahren seit der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung, die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers überprüfen, 2.2.1.5 BewachVwV.

Neben der erforderlichen Zuverlässigkeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

Erteilung der Erlaubnis

Soweit der Antragsteller die genannten Voraussetzungen erfüllt, erteilt das zuständige Amt die Gewerbeerlaubnis. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob die Erlaubnis nur für eine bestimmte Wachtätigkeit oder für allg. Wachdienstleistungen erteilt wird. Zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber kann die Erlaubnis mit Auflagen verbunden werden (§ 34a Abs. 1 Satz 2 GewO, § 36 VwVfG). 

Erlöschen der Erlaubnis

Prinzipiell gilt die Erlaubnis unbegrenzt. Tod, eigenhändiger Verzicht oder die Auflösung des Sicherheitsunternehmens führen aber dazu, dass sich die Erlaubnis aufhebt. 

Ebenso kann sie durch die Verwaltung bei vorliegenden bestimmter Umstände widerrufen oder zurückgenommen werden.

 

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