Im deutschen Strafrecht werden als Entschuldigungsgrund Umstände genannt, die zu einer Absenkung der Strafe (Strafmilderung) oder zur Aufhebung der Strafe (Straflosigkeit) führen. Anwendung findet der Begriff Entschuldigungsgrund beispielsweise in § 35 StGB „entschuldigender Notstand.“ Dies berechtigt Personen, die einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sind, die Gefahr durch eine ursprünglich rechtswidrige Handlung zu beseitigen. Weitere Entschuldigungsgründe können falsche Dienstanweisungen, Befehle oder Anordnungen darstellen. Außerdem ist die Fahrlässigkeit im Individualfall ein entschuldigender Umstand.
Zur völligen Straffreiheit führt das Merkmal Schuldunfähigkeit. Schuldunfähig ist, wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht beendet hat. Ebenso können tiefgreifende Bewusstseinsstörungen zur Schuldunfähigkeit führen. Hierzu zählen Erschöpfung, Ermüdung, Schlaftrunkenheit, geistige Behinderungen, etc. Eine Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 2.0 Promille führt zu einer eingeschränkten Schuldunfähigkeit. Eine BAK von 3,0 führt zur Schuldunfähigkeit im Allgemeinen. Für Tötungsdelikte wird aufgrund der höheren Hemmschwelle ein Wert von 3,3 Promille angenommen. Wird eine Tat unter starkem Alkoholeinfluss verübt, kann der Täter allenfalls wegen Vollrausch gem. § 323a StGB verurteilt werden.