Kostenträger
Gesetzliche Grundlage ist das sogenannte Entgeltfortzahlungsgesetz (kurz EntFZG). Wird ein Arbeitnehmer krank, so hat er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ihn kein Verschulden für die Krankheit trifft (siehe § 3 EntgFZG). Dieser Anspruch gilt für alle Arbeitnehmer, auch bei Teilzeit oder bei 450-€-Jobs. Der Anspruch besteht wegen derselben Krankheit für bis zu 6 Wochen, bei Vertragsbeginn jedoch erst nach 4 Wochen. Dauert die Krankheit länger als 6 Wochen, wird die Entgeltfortzahlung bei einem Arbeitsunfall oder Wegeinfall von der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zu 80% vom Bruttoentgelt getragen. In sonstigen Fällen übernimmt dies die Krankenkasse in Höhe von 70% des Bruttoentgelts. Allerdings mit der Einschränkung, dass maximal 90% vom Netto-Gehalt erstattet wird.
Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Nachweispflicht
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Der Arbeitnehmer muss die Krankheit spätestens am dritten Krankheitstag durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen. Der Arbeitgeber kann den Nachweis auch früher verlangen, § 5 EntgFZG. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Weist der Arbeitnehmer die Krankheit erst später nach, kann der Arbeitgeber solange die Entgeltfortzahlung verweigern, § 7 EntgFZG. Wird ein Arbeitnehmer während des Urlaubs krank, wird der Urlaub nicht auf die Krankheit angerechnet. Der Urlaubsanspruch bleibt also insoweit bestehen, wie Krankheitstage anfallen.
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