Allgemeines
Die Entgeltbescheinigungsverordnung ist eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebene Verordnung, welche die allgemeinen Anforderungen an eine Entgeltbescheinigung im Sinne von § 108 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 GewO verbindlich konkretisiert und zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Bei der Entgeltbescheinigung handelt es sich demnach um eine Abrechnung in Textform anhand dessen Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung einer Lohnzahlung nachvollzogen werden können. In der Bescheinigung sind nach § 108 Abs. 1 GewO insbesondere Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen und gegebenfalls Vorschüsse einzubeziehen. 

Inhalte der Entgeltbescheinigung

Eine vollständige Aufzählung des gesetzlich notwendigen Inhaltes ergibt sich aus § 1 Entgeltbescheinigungsverordnung.
https://www.gesetze-im-internet.de/entgbv/__1.html

Austellungszeitraum

Die Bescheinigung muss dem Arbeitgeber in Textform mit Durchführung der Abrechnung zugestellt werden. Eine Abrechnung, also die Auszahlung des Gehaltes, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag. Das Gehalt ist in der Regel zum Ende oder Fünfzehnten des Monates fällig, § 614 BGB. 

Die Textform ist in § 126b BGB geregelt und nicht mit der Schriftform nach § 126 BGB zu verwechseln. Textform erfordert keine Verkörperung des Dokumentes auf einem Blatt Papier mit eigenhändiger Unterschrift. Stattdessen kann die Entgeltbescheinigung auch digital über entsprechende Abrechnungsplattformen oder via Mail zur Verfügung gestellt werden.

Nach § 108 Abs. 2 GewO, § 2 Entgeltbescheinigungsverordnung muss die Bescheinigung ausnahmsweise nicht ausgestellt werden, wenn gegenüber dem Folgemonat keine Veränderungen eingetreten und die Berechnungen unverändert sind.