Allgemeines
Von einer Entfristung spricht man, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt wird. Es gibt zwei verschiedene Formen der Befristung. So kann die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses sich aus der Erreichung einer zeitlichen Frist oder eines bestimmten, vorher festgelegten Zweckes ergeben.
Voraussetzung einer Befristung
Eine Befristung ist ohne sachlichen Grund bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Für neu gegründete Wachunternehmen gilt eine Ausnahme. So gilt für Arbeitgeber in den ersten vier Jahren die Möglichkeit einer vierjährigen Frist. Bei Arbeitnehmern, welche das 52. Lebensjahr überschritten haben und zuvor vier aufeinanderfolgende Monate arbeitslos nach § 119 I SGB III waren, können Befristungen ohne sachlichen Grund auf bis zu fünf Jahre ausgedehnt werden.
Neben diesen sachgrundlosen Befristungen gibt es auch die Befristung aus sachlichem Grund. Anhand dessen kann ein bereits bestehendes, unbefristetes Arbeitsverhältnis in ein befristetes Verhältnis verwandelt werden. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG enthält Sachgründe. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Das heißt, aus den Umständen des Einzelfalles können sich weitere rechtfertigende Gründe ergeben.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG liegt ein sachlicher Grund insbesondere vor, wenn: sachlicher Grund liegt insbesondere vor bei:
- nur vorübergehendem Bedarf an Arbeitskräften,
- die Befristung sich an eine Ausbildung oder Studium anschließend, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern (zum Beispiel Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit oder Studiengang Sicherheitsmanagement),
- der vertretungsweisen Beschäftigung eines anderen Arbeitnehmers (Ausfall der Wachkraft zum Beispiel wegen Krankheit oder Verletzung)
- „besonderer Eigenart des Arbeitsplatzes“
- der Beschäftigung zur Probe (häufig bei jungen Wachkräften, die ihrer ersten Beschäftigung nachgehen)
- in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe (zum Beispiel auf dessen eigenen Wunsch wegen persönlicher Situation)
(siehe für eine vollständige Aufzählung § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG)
Beispiele für Unzulässigkeit einer Befristung
Eine Befristung ist unwirksam, wenn sie nicht schriftlich fixiert wurde. Läuft ein befristeter Arbeitsvertrag aus, darf er nicht erneut durch einen befristeten verlängert werden. Der nachfolgende Vertrag muss unbefristet laufen.
Allerdings darf derselbe befristete Vertrag verlängert werden. Die sachgrundlose Verlängerung ist nur insgesamt vier mal zulässig.
Entfristungsklage
Ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses unwirksam, können Arbeitnehmer anhand einer sogenannten Entfristungsklage nach § 17 TzBfG die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erwirken.