Elektronische Signatur

1. Allgemeines

Die elektronische Signatur ist eine Alternative zur Schriftform. Grundsätzlich gilt der Grundsatz der  Formfreiheit, wonach Vertragsparteien selbst entscheiden können, in welcher Form sie ein Rechtsgeschäft schließen wollen. In manchen Fällen bestehen jedoch besonders wichtige Interessen (zum Beispiel an Klarheit, Rechtsschutz und Beweissicherheit), sodass in Einzelfällen eine bestimmte Form angeordnet wird. Zum Beispiel die Schriftform nach § 126 BGB. Einige Erklärungen und Verträge müssen von den Parteien oder einem Bevollmächtigten eigenhändig unterschrieben werden. Die Unterschrift auf einem physisch verkörperten Schriftstück kann jedoch durch die elektronische Signatur ersetzt werden (für einige Erklärungen gelten Ausnahmen, dazu Ziffer 3). 

2. Formen elektronischer Signatur

Die elektronische Form ist in dem neu eingefügten § 126a BGB geregelt. Anhand der Regelung soll die im Juli 2014 in Kraft getretene EU-Verordnung Nr. 910/2014 national umgesetzt werden. Sinn und Zweck der elektronischen Form sind primär die Förderung und Verbreitung der Digitalisierung und Stärkung des Vertrauens in den elektronischen Geschäftsverkehr. 

Die Verordnung unterscheidet in drei Stufen elektronischer Form mit aufsteigender Sicherheit und Beweiskraft: 

  1. elektronische Signatur (ES)
  2. fortgeschrittene elektronische Signatur (FES)
  3. qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Nur die qualifizierte elektronische Signatur (QES) hat dieselbe rechtliche Wirkung wie eine handschriftliche Unterschrift, vgl. § 126a BGB, Art. 25 Abs. 3 EU-Verordnung Nr. 910/2014.  Die QES ist nicht bloß so konzipiert, dass eine nachträgliche Verfälschung oder Veränderung ausgeschlossen ist. Sie muss darüber hinaus durch eine zertifizierte Signaturerstellungseinheit  erfolgen und kann nur mithilfe eines „validierten Vertrau­ensdiensteanbietern“ erstellt werden (eine detaillierte Beschreibung ist in Anhang II der Verordnung enthalten).

Bei der einfachen ES fehlt es derartigen Maßgaben. Bereits eine durch „Mausklick“ eingefügte Signatur über ein standardisiertes Programm zur Bearbeitung von Pdf-Dokumenten erfüllt theoretisch diese Voraussetzungen. 

Dem Wortlaut des § 126a Abs. 1 BGB ist zu entnehmen, dass nur die QES mit der Schriftform gleichgestellt wird. 

3. Ausnahmen und Verbote

Schriftform und elektronische Form sind allerdings nicht bedingungslos gleichgestellt. Für Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 623 BGB die Schriftform zwingend vorgegeben. Dasselbe gilt analog für einvernehmliche Aufhebungsvereinbarungen. 

Das Zusammenkommen eines Arbeitsvertrages mit einem Sicherheitsmitarbeiter ist dagegen grundsätzlich formfrei möglich.