Der juristische Begriff der Einwirkungspflicht stammt aus dem Tarifvertragsrecht und richtet sich an beide Parteien eines Tarifvertrages, zum Beispiel Arbeitgeberverband und Gewerkschaft. Die Einwirkungspflicht beinhaltet das Gebot, auf die Mitglieder einer Vertragspartei dergestalt einzuwirken, dass sie sich an die gemeinsamen Absprachen halten.
Das Gebot stellt eine vertragliche Nebenpflicht dar. D.h., es stellt nicht den Hauptinhalt des Vertrages dar, ist jedoch anhand einer Leistungsklage gerichtlich durchsetzbar. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht kann auch Ansprüche auf Schadensersatz auslösen.
Siehe auch:
- Friedenspflicht
- Tarifvertrag
- Schadensersatz