Das Merkmal „Einsteigen“ wird häufig im Zusammenhang mit Eigentumsdelikten verwirklicht (Diebstahl). Es ist ein strafschärfendes Tatbestandsmerkmal und wird in § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB definiert. Als Handlung genügt bereits das Betreten auf einem nicht dafür vorgesehenen Weg unter Überwindung von Hindernissen. Der Täter kann nur in Räume  einbrechen. Dies meint ein Raumgebilde, was zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen zur Abwehr versehen ist.

„In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter (…) zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält.“