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In der gewerblichen Sicherheitsbranche wird der Begriff Einschleusung im Zusammenhang mit Observationen von Privatermittlern genutzt und bezieht sich auf verdeckte Ermittlungen zur Erhebung von Beweisen und belastbaren Informationen. Privatermittlungen werden von Detektiven durchgeführt. Einem Zweig der Sicherheitsbranche, bei denen auf Geheiß eines Auftraggebers Nachforschungen angestellt werden. Zum Beispiel zur Aufklärung von Vermögensstraftaten durch einen sogen Kaufhausdetektiv oder zu Recherchezwecken. Oftmals sind Inventurdifferenzen, Gerüchte oder Mobbing unter Kollegen der Auslöser für die Entscheidung des Arbeitgebers, einen Privatermittler als „V-Mann“ in den Betrieb einzuschleusen. Anhand dieser Maßnahme sollen Rückschlüsse über das Arbeitnehmerverhalten gewonnen und gegebenfalls Beweise gesammelt werden. 

Rahmenbedingungen

Durch den Einsatz von Detektiven kann es zu Eingriffen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG kommen. Einschleusungen sind – wie jede andere Observationstätigkeit auch – rechtlichen Rahmenbedingungen unterworfen. Die Grenzen zwischen legitimen Kontrollinteressen des Arbeitgebers und dem arbeitnehmerseitigen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sind fließend. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles. 

Das LAG Hamm stellte jedoch bereits im Jahr 2007 klar (LAG Hamm, Urt. v. 08.03.2007  17 Sa 1604/06, BeckRS 2007, 44885), dass „Ehrlichkeitskontrollen“ des Betriebs bei überwiegenden Schutzinteressen zulässig sind. Zum Beispiel, wenn Gründe zu der Annahme bestehen, dass Beschäftigte ihre Arbeitskraft bewusst zurückhalten (Bummelei) oder Straftaten begangen werden (beispielsweise Diebstahl, Unterschlagung oder Untreue, §§ 242, 246, 266 StGB).

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind Einschleusungen jedoch auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Es dürfen nur solche Informationen erhoben werden, die dem Zweck nach erforderlich und angemessen sind. Ermittlungsarbeiten, die bis in den Privatbereich „hineinragen“, sind in der Regel unwirksam. Ein Verstoß kann nicht nur zu einem Beweisverwertungsverbot im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses führen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.