Allgemeines
Unter der Einigungsstelle versteht man ein Organ zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung durch den Betriebsrat innerhalb eines Betriebes, Unternehmens oder Konzerns. Eine Meinungsverschiedenheit entsteht, soweit dem Betriebsrat ein Mitspracherecht bei einer bestimmten Angelegenheit zusteht.
Auch wenn die Bezeichnung einer Einigungsstelle möglicherweise vermuten lässt, dass es sich um eine staatliche Behörde handelt, ist es dagegen eine eigene, betriebsinterne Institution. Das Verfahren vor der Einigungsstelle ist Ausdruck einer außergerichtlichen Streitbeilegung, da weder Verwaltungsbehörden noch die Gerichte involviert sind.
Die Zusammensetzung und Aufgaben der Einigungsstelle sind in § 76 BetrVG geregelt; die Kosten eines Einigungsstellenverfahrens in § 76a BetrVG.
Verfahren
Die Einigungsstelle wird auf Antrag einer Partei tätig. Der Antrag bezeichnet unter anderem dasjenige Recht, in welchem sich der Betriebsrat oder Arbeitgeber verletzt sieht. Ein Einigungsverfahren wird häufig in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten bemüht. Also wenn der Betriebsrat mit dem Unternehmen darüber streitet, ob in einer konkreten Angelegenheit die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich war oder nicht. Das ist zum Beispiel bei Verhaltensanordnungen oder Maßnahmen zur Unfallverhütung der Fall. Beispiel: der Arbeitgeber möchte neue Gegenstände der persönlichen Schutzausstattung einführen und anordnen, dass jede Sicherheitskraft im externen Dienst diese zu tragen hat.
Man unterscheidet zwischen einem freiwilligen und einem erzwingbaren Verfahren. Beim erzwingbaren Verfahren kann der Betriebsrat eine Einigung über die Einigungsstelle auch gegen den Willen des Arbeitgebers herbeiführen. Wird ein Spruch durch die Einigungsstelle einvernehmlich beantragt, spricht man auch von einem freiwilligen Verfahren. Ein erzsingbares Verfahren ist rechtlich nur möglich, soweit es sich ausdrücklich aus dem Gesetz beziehungsweise aus einer Tarif- oder Betriebsvereinbarung ergibt.
Zusammensetzung der Einigungsstelle
Dei Zusammensetzung ist in § 76 Abs. 2 BetrVG geregelt. Danach muss das Organ zu gleichen Teilen an Arbeitgeber und Arbeitnehmerseite bestehen. Schließlich gibt es noch einen unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil (§ 76 Abs. 3 BetrVG).
Verbindlichkeit des Beschlusses
Der Beschluss einer Einigungsstelle kann die Einigung der Parteien ersetzen. Das heißt, er gilt als verbindlich und wird so behandelt als hätten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf den Inhalt geeinigt, den die Einigungsstelle in ihrer Entscheidung vorsieht. Verbindlich ist ein Beschluss aber nur, wenn das im Gesetz oder vertraglich vorgesehen ist. Das ist etwa gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG bei sozialen Angelegenheiten im Sinne von Abs. 1 der Fall.
In übrigen Fällen kommt dem Beschluss keine bindende Wirkung zu. Dann liegt es bei den Parteien, ob sie die Entscheidung befolgen wollen oder nicht.