Eindringen  wird oftmals  im Zusammenhang mit Eigentumsdelikten verwirklicht (beispielsweise Diebstahl). Das Merkmal „Einbrechen“ ist ein strafschärfendes Tatbestandsmerkmal und wird in § 243 Abs .1 Nr. 1 StGB definiert.

Als Handlung genügt das Betreten eines Raumes gegen den Willen des Berechtigten. Unter dem Begriff “ Umschlossener Raum“ ist ein Raumgebilde gemeint, was zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen zur Abwehr versehen ist.

„In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter (…) zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält.“