Gesetzliche Grundlagen

Eigentum bezeichnet die Zuordnung eines Gegenstandes zu einer konkreten Person oder Instanz, dem Eigentümer. Über Besitz hinausgehend, ist Eigentum die umfassendste Sachherrschaft, die auf eine Sache ausgeübt werden kann.

Das Recht auf Eigentum bekommt durch Art. 14 GG eine verfassungsrechtliche Grundlage. Eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Gesetzen verleiht dem Eigentumsrecht Inhalt (zum Beispiel durch Bodenrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Denkmalschutz, Umweltrecht, Steuergesetze). Eigentum wird allgemein als persönlicher Schutzbereich angesehen und es gilt das „Jedermannsrecht“. Dies bedeutet, dass der Eigentümer bei einem unmittelbar gegenwärtigen Angriff in der Notwehrsituation steht. Er darf sein Eigentum daher mit angemessenen Mitteln verteidigen. Es gibt unterschiedliche Formen von Eigentum: man unterscheidet zwischen privatem, gemeinschaftlichem, kommunalem und staatlichem Eigentum. Außerdem können auch Behörden oder Vereine die Sachherrschaft auf ein konkretes Objekt ausüben (zum Beispiel über das Vereinshaus).

Einschränkungen des Rechtsbegriffes

Das Zusammenspiel der unterschiedlichen Rechte definiert und schränkt den Eigentumsbegriff zugleich ein. So ist das private Eigentum an anderen Menschen (Sklaverei) illegitim, und es ergeben sich moralische, ethische und politische Konflikte bei Eigentumsfragen. Zum Beispiel, ob privates Eigentum an Produktionsmitteln und an der Infrastruktur zulässig sein darf und inwiefern sich Umwelt, Luft und Wasser einem Eigentümer zuordnen lassen können. Bei nicht greifbaren und abstrakteren Dingen gibt es Schwierigkeiten, was als Eigentum und was nicht als dieses angesehen werden sollte. Das Urheberrecht ist Teil des Eigentumsrechts, und bestimmte Chancen, Erwartungen oder rechtswidrig erlangte Positionen werden nicht als Eigentum anerkannt. Dem gegenüberstehend gelten der Anspruch auf Arbeitslosengeld und die Rentenanwartschaft als Eigentum.

Das Eigentumsrecht übt großen Einfluss auf die Einkommens- und Vermögensverteilung aus. Es bilden sich Differenzen zwischen den Menschen untereinander heraus. Konfliktpotential liefert unter anderem das Erbrecht. Wenn Eigentum vererbt werden darf, haben Nachkommen automatisch unterschiedliche Startchancen und werden gewissermaßen in eine Schicht geboren. Falls Eigentum nicht vererbt werden darf, sinkt bei älteren Menschen mit Familie tendenziell die Leistungsbereitschaft, da das Vermögen nicht weitergegeben werden kann.

Unterschied zu Besitz

Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe Eigentum und Besitz häufig synonymartig verwendet. Aus juristischer Perspektive gibt es grundlegende Unterschiede. Für Besitz gelten zwei Voraussetzungen: der Besitzer übt Sachherrschaft über einen bestimmten Gegenstand aus und hat Interesse daran, diesen Gegenstand zu behalten (Besitzwille). Dieser Definition zufolge sind Besitzer auch Personen, die eine Sache nicht rechtmäßig erworben haben. Ein Ladendieb ist im Umkehrschluss zum Beispiel Besitzer über eine gestohlene Schokolade. Der Eigentümer ist im Gegensatz zum Besitzer der rechtsgültige Inhaber einer Sache. Verkürzt gesagt, übt der Besitzer die tatsächliche und der Eigentümer die rechtliche Sachherrschaft aus.