Rechtliche Aspekte

Unter Eigensicherung versteht man den aktiven Schutz vor feindlichen Fremdeinwirkungen und Gefahren für den eigenen Körper. Die dazugehörige passive Eigensicherung durch Schutzkleidung bezeichnet man als Eigenschutz.

Die private Sicherheitsbranche arbeitet auf Basis des sogenannten „Jedermannsrechts“. Dies sind Rechte, die jedermann als Notwehr-, Notstand- oder Selbsthilferechte zustehen oder solche Selbsthilferechte, die dem Sicherheitspersonal von ihrem Auftraggeber vertraglich übertragen wurden. In § 127 StPO „vorläufige Festnahme“ ist die Eigensicherung als Schutz vor Gefahren am eigenen Leib als zentrales Prinzip verankert.

Wird jemand auf frischer Tat angetroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.

Wenn beispielsweise die Sicherheitskraft beim Abtasten einer Person bemerkt, dass derjenige eine Waffe mit sich trägt, besteht die Gefahr eines unmittelbaren Angriffs. Durch die Bedrohung kommt die Fachkraft in eine Notwehrlage und ergreift Maßnahmen. Die Sicherheitskraft darf in der Annahme des hohen Risikos für den Eigenleib die durchsuchte Person entwaffnen. Die Verteidigungshandlungen müssen immer im Rahmen des Erforderlichen bleiben und dürfen nur bei Gegenwärtigkeit der Gefahr durchgeführt werden.

 

Unternehmerische Verpflichtung

Dienstanweisungen und die DGUV Vorschrift 25 verpflichten den Unternehmer dazu, Maßnahmen zur Eigensicherung im Betrieb durchzusetzen. Im Sinne des Arbeitsschutzgesetztes (ArbSchG) hat der Unternehmer folgende Pflichten zu erfüllen:

  • Unmittelbar vor Einsatzbeginn muss die Ausrüstung geprüft werden
  • Die Einsatzfahrzeuge werden auf Betriebs- und Verkehrssicherheit überprüft.
  • Sämtliche Einsatzmittel müssen auf dessen Funktionsfähigkeit überprüft werden.
  • Der Betriebszustand und der Umgang mit Waffen und Munition muss geübt werden.
  • Der Einsatz mit Diensthunden muss regelmäßig (z. B. jährlich) geübt werden.

Die Mittel der Eigensicherung sind nicht mit Waffen oder sonstigen Notwehrmitteln zu verwechseln, die nur dann angewandt werden, wenn eine einfache Eigensicherung nicht mehr ausreicht und Eigenschutz erforderlich ist. In der Sicherheitsbranche zählen zu den Mitteln der Eigensicherung passive Kontroll- und Kommunikationsgeräte. Zum Beispiel mobile Fernsprechanlagen im Wachdienst oder willensunabhängige Signalgeber bei persönlichen Zwangslagen.

 

Eigensicherung bei der Polizei

Die Polizei erachtet die Eigensicherung als so grundlegend, dass ihr sogar ein eigener Leitfaden gewidmet wurde (Nr. 371). Begrifflich wird darin zwischen der Eigensicherung gegen Gefahren und dem Schutz, der im Rahmen von Gefahren gegen andere Personen gegeben wird, unterschieden.