Der Durchsuchungsbeschluss ist ein Sonderzugangsrecht. Er wird von einem Richter angeordnet und von folgenden Institutionen durchgeführt:

Die Durchsuchung richtet sich nach der Strafprozessordnung (StPO). Sie kann innerhalb von Strafprozessen durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 102f StPO erfüllt sind:

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.