Voraussetzungen

Bei Auswärtstätigkeiten entstehen regelmäßig Fahrtkosten. Zum Beispiel, wenn eine Sicherheitskraft im Außendienst tätig ist und regelmäßig zu neuen Schutzobjekten versetzt wird. Dies führt zu der Frage, ob der zurückgelegte Weg von Wohnung zum Wachobjekt mit der Arbeitszeit zu verrechnen ist und ob die entstandenen Reisekosten erstattet werden müssen.

Eine Dienstreise liegt vor, wenn eine angestellte Sicherheitskraft ihren normalen Arbeitsort (sogenannte Arbeitsstätte) auf Veranlassung des Arbeitgebers verlässt und ihre Wachtätigkeit an einem anderen Ort verrichtet. Der Arbeitsort ist im Arbeitsvertrag festgehalten. 

Kostenerstattung

Liegen die Voraussetzungen vor, sind die Kosten der Reise vom Arbeitgeber zu tragen. Grundsätzlich kann die Reisezeit auch als Arbeitszeit angerechnet werden. Dies wirkt sich auch auf die zulässige Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz aus. 

Allerdings gilt dies nicht pauschal. Stattdessen kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Bei einer Fahrt mit dem Auto ist der Fahrer eingebunden und kann keinen privaten Tätigkeiten nachgehen. Anders verhält es sich bei Reisen mit Bus und Bahn. 

Im Sinne des Bundesreisekostengesetzes werden zurückgelegte Kilometer mit dem Auto nach festgesetzten Beträgen abgerechnet. Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Ticketpreis vom Sicherheitsunternehmer zu bezahlen. Allerdings muss die beschäftigte Wachkraft stets das günstigere Reisemittel auswählen. Folglich muss bei Möglichkeit auf den Nahverkehr zurückgegriffen werden und anstelle der ersten Klasse die zweite zu buchen.

Mobiles Arbeiten

Dienstreisen setzen einen stationären Arbeitsplatz als Bezugspunkt voraus. Ein solcher existiert nicht bei sogenanntem mobilen Arbeiten. Kennzeichen mobiler Arbeit ist, dass eine feste Arbeitsstätte gar nicht existent ist. Stattdessen wird die Wachtätigkeit jedes mal an einem anderen Ort verrichtet. 

In diesen Fällen besteht kein Erstattungsanspruch des Sicherheitsmitarbeiters gegenüber seinem Arbeitgeber. Fahrtkosten können immerhin steuerlich abgesetzt werden. Ebenso kann gegebenfalls die sogenannte „Pendler-Pauschale“ in Anspruch genommen werden.