Einführung

Der Dienstausweis ist ein Ausweisdokument, welches meist in Form einer Chipkarte den Mitarbeitern vom Unternehmer im Bewachungsgewerbe ausgehändigt wird.

Das Thema Dienstausweis ist im Wesentlichen durch die Bewachungsverordnung, speziell durch die §§ 11 und 16 BewachV, geregelt. In § 11 BewachV sind die Maßgaben und Anforderungen über den Inhalt des Ausweises enthalten. In § 16 BewachV sind Ordnungswidrigkeiten aufgeführt, die speziell von Trägern eines Dienstausweises begangen werden können. Der Begriff Dienstausweis ist im Allgemeinen umgangssprachlich. Das Gesetz verwendet die Bezeichnung Ausweis, da dieser nicht von Bediensteten im Sinne einer Behörde, sondern von Sicherheitsmitarbeitern mitgeführt wird. Zum besseren Verständnis und aufgrund der geläufigen Verbreitung wird im Folgenden jedoch der Ausdruck Dienstausweis für Tätigkeiten im Sicherheitsgewerbe beibehalten.

Bestandteile

Die aufzuführenden Angaben des Dienstausweises sind nach Maßgabe des § 11 Abs.1 BewachV zu beachten. Demnach muss das Dokument Folgendes beinhalten:

  1. Namen und Vornamen der Wachperson,
  2. Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden,
  3. Lichtbild der Wachperson,
  4. Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten,
  5. Nummer des in der Bundesrepublik Deutschland oder einem EU-/EWR-Staat ausgestellten Personalausweises, Reisepasses, Passersatzes oder Ausweisersatzes oder Bezugnahme zu einem sonstigen amtlichen Ausweis- oder Identifizierungsdokument.

Als Wachperson ist der angestellte Sicherheitsmitarbeiter zu verstehen, der Begriff des Gewerbetreibenden meint den Unternehmer. Der Dienstausweis muss sich von amtlichen Dienstausweisen wesentlich unterschieden. So soll sichergestellt werden, dass das äußere Erscheinungsbild des Dienstausweises nicht mit einem Personalausweis oder Polizei-Dienstausweis verwechselt wird. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Ausweise nach § 11 Abs. 2 BewachV fortlaufend nummeriert werden müssen (0001, 0002, 0003, etc.). Diese Nummern werden aus Gründen der Identifizierung vergeben und in das unternehmerische Verzeichnis eingetragen. Deshalb dürfen keine Kennziffern doppelt vergeben oder ausgelassen werden. Die Vergabe von Ausweisnummern verfolgt Aspekte der eigenen Sicherheit des Angestellten. Bei Beschwerden eines Gastes kann dieser sich anhand der Nummer an den Vorgesetzten wenden, ohne dass der Mitarbeiter dabei seine persönliche Identität preisgeben muss.

Tragepflicht

Ein Dienstausweis muss grundsätzlich nur von Personen, die im Außendienst tätig sind, getragen werden. Arbeitet ein Mitarbeiter im Büro der Firma und führt dort administrative Tätigkeiten aus, kann auf das Ausweisdokument verzichtet werden. Der Sicherheitsdienst ist nach § 11 Abs. 3 BewachV dazu verpflichtet, den Dienstausweis während des Wachdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden, zum Beispiel Ordnungsämter, Polizei- oder Zollbehörden, vorzuzeigen. Mitführen bedeutet prinzipiell, dass der Ausweis griffbereit ist. Dazu genügt es, wenn der Ausweis im Portemonnaie aufbewahrt wird.

Es gibt jedoch Berufe, bei denen der Ausweis auch sichtbar getragen werden muss. Diese Tätigkeiten sind in § 34a Abs. 1a S. 2 Nr. 2 GewO aufgeführt. Demnach müssen Wachpersonen den Ausweis in zwei Bereichen der Sicherheit sichtbar tragen. Dazu zählen Kontrollgänge auf öffentlichem Gelände (sog. „Citystreife“) und Kontrollgänge in Hausrechtsbereichen. Hiermit ist sowohl die Bewachung öffentlicher Hausrechtsbereiche gemeint als auch die Durchführung von Einlasskontrollen in gastgewerblichen Hausrechtsbereichen. Berufe, die den besonderen Erfordernissen des § 34a Abs. 1a S. 2 Nr. 2 GewO unterliegen, müssen ein gut sichtbar angebrachtes Schild tragen. Auf dem Schild sind Kennnummer und die Adresse des Unternehmers enthalten. Während der Dienstausweis immer mitgeführt wird, muss das Schild bei Anwesenheit an den sensiblen Hausrechtsbereichen getragen werden.

Pflichten des Unternehmers

Die Ausstellungspflicht liegt beim Unternehmer. Er ist dazu verpflichtet, den Dienstausweis den Mitarbeitern kostenlos zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren muss er seine Angestellten darauf hinweisen, dass das Ausweisdokument bei Dienstantritt getragen wird. Aus Beweisgründen und versicherungsrechtlichen Aspekten sollte dies schriftlich erfolgen. In der Regel ist die Tragepflicht ein Bestandteil der allgemeinen Dienstanweisung. Die allgemeine Dienstanweisung wird im Arbeitsvertrag bei Antritt des Beschäftigungsverhältnisses hinterlegt und vom Arbeitnehmer unterschrieben.

Für ein Unternehmen, welches ein Subunternehmen mit der Durchführung einer Dienstleistung beauftragt, entfällt die Ausstellungspflicht. Das Subunternehmen ist selbst dafür verantwortlich, seinen Mitarbeitern den Dienstausweis zu beschaffen.

Ordnungswidrigkeiten

Juristisch gesprochen sind Ordnungswidrigkeiten eine geringfügige Verletzung der Rechtsregeln. Dies wird durch ein Bußgeldverfahren geahndet. Zu beachten ist, dass Deutschland eines der wenigen Länder ist, in denen sich niemals ein Unternehmen, sondern nur für das Unternehmen handelnde Personen strafbar machen können. Das Bußgeld richtet sich nach Vorsatzart, Intensität und nach der Häufigkeit der Ordnungswidrigkeit. In § 16 BewachV sind im Wesentlichen vier verschiedene Ordnungswidrigkeiten enthalten, die im Zusammenhang mit einem Dienstausweis begangen werden können. Jeweils zwei davon fallen auf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Ein Unternehmer handelt ordnungswidrig, wenn er entweder keinen Ausweis ausstellt oder Angaben fehlen. Der Beschäftigte begeht eine Ordnungswidrigkeit, indem er den Ausweis gar nicht oder in nicht ordnungsgemäßer Art und Weise trägt. Letzteres betrifft Berufe, bei denen der Ausweis nicht nur mitgeführt, sondern deutlich sichtbar getragen werden muss.

Wortlaut Verordnungstexte

§ 11 BewachV Ausweis

(1) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen Ausweis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auszustellen. Der Ausweis muss enthalten:
1. Namen und Vornamen der Wachperson,
2. Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden,
3. Lichtbild der Wachperson,
4. Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten,
5. Nummer des in der Bundesrepublik Deutschland oder einem EU-/EWR-Staat ausgestellten Personalausweises, Reisepasses, Passersatzes oder Ausweisersatzes oder Bezugnahme zu einem sonstigen amtlichen Ausweis- oder Identifizierungsdokument.
Der Ausweis muss so beschaffen sein, dass er sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet.

(2) Der Gewerbetreibende hat die Ausweise fortlaufend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen.

(3) Wachpersonen sind verpflichtet, den Ausweis in Verbindung mit dem gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 vorgeschriebenen Ausweis- oder Identifizierungsdokument während des Wachdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden, zum Beispiel Ordnungsämter, Polizei- oder Zollbehörden, vorzuzeigen. Der Ausweis ist während des Wachdienstes sichtbar zu tragen. Dies gilt nicht für Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung ausüben.

(4) Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 der Gewerbeordnung ausüben, haben sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie dem Namen des Gewerbetreibenden zu tragen.

§ 16 BewachV Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 einen Ausweis nicht oder nicht richtig ausstellt,
6a. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 einen Ausweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.