Funktion der Dienstanweisung

Gemäß § 10 Bewachungsverordnung (BewachV) und § 4 DGUV Vorschrift 23 (früher BGV C7) ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Tätigkeiten eines Mitarbeiters in der privaten Sicherheitsbranche anhand von Dienstanweisungen zu konkretisieren. Der Dienstanweisung kommt somit eine grundlegende Rolle zuteil. Sie verpflichtet den Beschäftigten zur Erfüllung seiner aus dem Bewachungsvertrag resultierenden Leistungspflichten.

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Inhalte einer Dienstanweisung

Nach § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 23 hat der Unternehmer das Verhalten des Wach- und Sicherungspersonals einschließlich des Weitermeldens von Mängeln und besonderen Gefahren durch Dienstanweisungen zu regeln. In der Branche hat sich eine Unterteilung in allgemeine und auftragsbezogene Dienstanweisungen etabliert. Während die allgemeine Dienstanweisung generelle Verhaltensgrundsätze und Rahmenbedingungen regelt, gestalten auftragsbezogene Dienstanweisungen die Tätigkeit inhaltlich aus. Hier werden einerseits die auszuführende Handlung beschrieben und andererseits örtliche und technische Gegebenheiten aufgeführt.

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Verbindlichkeit

Die Dienstanweisung entfaltet eine rechtliche Bindungswirkung. Der Sicherheitsmitarbeiter ist dazu verpflichtet, den Inhalt der Weisung umzusetzen. Dem Beschäftigten wird anhand der Dienstanweisung die Herrschaft über einen Gefahrenbereich übertragen. Er muss dafür Sorge tragen, dass in seinem Verantwortungsbereich Rechtsgüter Dritter nicht geschädigt werden. Dies hat zur Folge, dass das Personal sich durch Nichtstun strafbar machen kann. Werden Vorgaben der Dienstanweisung nicht eingehalten, kann dies zudem durch Ermahnung, Verweis, Abmahnung, Kündigung, im Extremfall sogar mit einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung sanktioniert werden.

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Rechtliche Grenzen

Der Gewerbetreibende ist dazu gehalten, gültige Rechtsnormen zu beachten. Dienstanweisungen sind unwirksam, wenn sie Grundrechte, Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften oder Betriebsvereinbarungen verletzen. Eine Dienstanweisung muss nicht beachtet werden, wenn sie sittenwidrig ist, § 138 Abs. 1 BGB. Davon ist auszugehen, wenn die Dienstanweisung massiv von gängigen moralischen Vorstellungen abweicht.