Eine Dienstanweisung ist eine Anweisung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Darin kann enthalten sein wie, wann oder wo eine Arbeitsleistung zu erbringen ist. Darüber hinaus kann dies die Ordnung oder das Verhalten in einem Betrieb regeln. Zum Beispiel, dass kein Alkohol getrunken werden darf.

Dienstanweisungen können sich an den Einzelnen oder an die gesamte Arbeitnehmerschaft richten. Die Arbeitsaufträge beziehungsweise Vorschriften dürfen allerdings nur im jeweiligen Betrieb gelten und richten sich nicht an Außenstehende. Die Anweisungen können mündlich oder schriftlich geäußert werden. Das Recht einer solchen Dienstanweisung des Arbeitgebers ist durch § 106 GewO geregelt. Synonyme zum Begriff Dienstanweisungen sind das sogenannte Weisungs- oder Direktionsrecht. Von der rechtlichen Bedeutung gibt es übrigens keinen Unterschied zwischen Dienst- oder Arbeitsanweisung. Im Militärwesen verwendet man alternativ den Befehl.

Eine Dienstanweisung ist illegitim, wenn gültige Tarifvereinbarungen bzw. gesetzliche Grundlagen gebrochen werden oder Willkür vorliegt. Bei Nichtbefolgung einer rechtsgültigen Dienstanweisung spricht man von Arbeitsverweigerung, und die Arbeitspflicht wird damit verletzt. Eine Arbeitsverweigerung ist durch die oben genannten Arten von Missbrauch des Direktionsrechts oder durch Überlastung zu rechtfertigen.