Das DGUV Regelwerk leistet einen beträchtlichen Beitrag zur Gestaltung sicherer Arbeitsplätze im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Die Einhaltung der Bestimmungen soll zu einem rechtssicheren und störungsfreien Betrieb führen. Das Regelwerk zeigt dem Arbeitgeber eine Reihe an Maßnahmen auf, durch die Arbeits- und Gesundheitsschutz verbessert werden. Ab dem 01.05.2014 wurden BGV- und GUV-Vorschriften zu DGUV Vorschriften vereinigt. So sollen Überschneidungen vermieden werden, die aus der Fusion zwischen Berufsgenossenschaften und gesetzlichen Unfallkassen hervorgegangen wären. Das Regelwerk des DGUV ist in vier Klassen eingeteilt:
– DGUV Vorschriften
– DGUV Regeln
– DGUV Informationen
– DGUV Grundsätze
In DGUV Vorschrift 1 sind Grundsätze der Prävention dargelegt. Von besonderem Interesse ist die ausdrückliche Einbeziehung des staatlichen Arbeitsschutzes. Die Vorschrift 1 teilt sich in 34 Paragraphen auf. Gemäß § 2 DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind. In § 20 DGUV Vorschrift 1 sind einheitliche Bedingungen vereinbart wurden, die für die Bestellung von Sicherheitskräften gelten:
(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind:
- Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren,
- Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
- Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
- Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
- Anzahl der Beschäftigten.
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
(3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen sowie den Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben.
(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken.
(5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(6) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.