Kurzerklärung
Das Demokratieprinzip ist ein grundlegendes Verfassungsprinzip nach Art. 20 Abs. 1, 2 GG. Es spiegelt sich in der gesamten Rechtsordnung wieder und ist durch die sogenannte „Ewigkeitsgarantie“ des Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlich.
Wesensmerkmale
Der Grundgedanke eines jeden demokratischen Staates ist: die Herrschaft geht vom Volk aus. Dies kann praktisch auf unterschiedliche Weise bewirkt werden. Entweder anhand von direkter Demokratie, welche ihren Ausdruck zum Beispiel in Volksentscheiden findet, oder durch ein repräsentatives Demokratiesystem.
Letzteres ist in der Bundesrepublik Deutschland der Fall. Danach geht die Willensbildung von den Wahlberechtigten aus, vgl. Art. 38 Abs. 2 GG. Dieser Wille wird repräsentiert durch die gewählten Mitglieder des Bundestages und der Landesparlamente.
Im Übrigen ist kennzeichnend für die Demokratie:
- Herrschaft der Mehrheit
- Herrschaft auf Zeit
- Schutz der Minderheiten durch Oppositionsschutz
- Prinzip der Gewaltenteilung
- Rechtsgleichheit
- bestimmte Grundrechte wie die Freiheit zur Bildung von Versammlungen oder Äußerung und Verbreitung von Meinungen