Dies betrifft Mitarbeiter, die in ihrer Tätigkeit mit dem Erfassen und dem Nutzen personenbezogener Daten befasst sind. Die Erklärung dient bei Missbrauchsfällen als Beweismittel der Verletzung von Pflichten. Verstöße können nach §§ 44, 43 Abs. 2 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) mit Bußgeldern oder Freiheitsstrafen belegt werden. Bei der Verpflichtungserklärung geht es nicht um die Wahrung von Firmengeheimnissen, sondern um die Beachtung des gesetzlichen Verbots unbefugter Datenerhebung und -verwendung. Zu den personenbezogenen Daten zählen Mitarbeiter-, Kunden- oder auch Lieferantendaten. Jeder Beschäftigte, welcher mit den Daten in Berührung kommt, muss die Erklärung unterzeichnen. Dazu zählen neben Auszubildenden, Aushilfen und Praktikanten auch freie Mitarbeiter.