Das Bundesverfassungsschutzgesetz regelt die Kompetenzen des Verfassungsschutzes auf Bundesebene und koordiniert die Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden der Länder. Das Bundesverfassungsschutzgesetz fordert den Bund dazu auf aktiv zu werden, sofern Einzelne oder Gruppen mindestens einen der oben genannten Aspekte unmittelbar gefährden.

Das oberste Ziel des BVerfSchG ist die Wahrung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Dieser Grundsatz leitet sich in Art. 21 II GG als oberstes Ziel der Verfassung ab und wird in § 4 BVerfSchG genauer definiert. Demnach zählen zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung folgende Aspekte:

  1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt souverän und in geheimen Abstimmungen nach dem Majoritätsprinzip (Interessen der Mehrheit) zu bestimmten
  2. die Bindung der Legislative an die Verfassung und die Bindung der Exekutive und der Judikative an Gesetz und Recht,
  3. das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
  4. die Ablösbarkeit der Regierung durch Wahlen und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung
  5. die Unabhängigkeit der Gerichte,
  6. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft
  7. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte

Die §§ 8 bis 16 enthalten Vorschriften zur Verwendung personenbezogener Daten. Es wird festgelegt, inwiefern auf persönliche Daten von Gefährdern zugegriffen werden darf und in welchem Maße erhobene Daten verwendet werden dürfen. Schließlich ist im zweiten Teil auch die Berichtspflicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz festgelegt. Diese Berichtspflicht wird mit dem jährlich herausgegebenen Verfassungsschutzbericht erfüllt. Ein dritter Teil des Gesetzes regelt spezifische Vorschriften zur Übermittlung von Daten.