Unterschied zur Geldstrafe

Unter einer Geldbuße versteht man eine Zahlung, die als Sanktion für eine begangene Ordnungswidrigkeit von der Verwaltung verhängt werden kann. Zum Beispiel bei einem Verstoß gegen Straßenverkehrsgesetze, Ladenschlussgesetze, Bundesimmissionsschutzgesetz, etc.

Bußgelder sind nicht mit einer Geldstrafe gleichzusetzen. Eine Geldstrafe wird von einem Strafgericht und nicht von der Verwaltung für eine begangene Straftat verhängt. Straftaten sind gemäß § 10 StGB alle Vergehen und Verbrechen. Vergehen und Verbrechen können alternativ oder anstelle einer Geldbuße auch mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Ordnungswidrigkeiten sind hingegen „weichere Delikte“. Sie sind von geringerer krimineller Energie geprägt, sodass Strafnormen nicht zur Anwendung kommen. Allerdings können sich Betroffene gegebenfalls auch Rechtfertigungsgründe berufen. 

Höhe des Bußgeldes

Nach § 17 Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) beträgt ein Bußgeld min. 5 EUR und max. 1.000 EUR, wenn nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist. § 17 OWiG ist immer dann anwendbar, wenn eine Verbotsnorm keine andere Regelung für den Einzelfall getroffen hat. So sieht etwa § 24a StVG eine Abweichung vor. Bei Verstößen gegen die Alkoholobergrenze von 0,5 Promillen im Straßenverkehr sind Bußgelder bis zu 3.000 EUR fällig. Bei schweren Delikten wirtschaftlicher Vereinigungen kann das Unternehmen auch mit einem Bußgeld bis zu 10 Mio. EUR belastet werden. 

Bußgeldkataloge

Neben dem gesetzlich definierten Höchstrahmen gibt es Bußgeldkataloge die vorgeben, nach welchem Ermessen die Behörde zu entscheiden hat. Weil das Gesetz nach § 17 OWiG einen weiten Spielraum eröffnet (5 EUR bis 1.000 EUR), bedarf es einer Richtschnur, die dazu führen soll, dass die im Einzelnen festgesetzte Summe angemessen ist. So ist beispielsweise das Verschulden des Täters zu berücksichtigen. Handelte er nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig, ist die Summe zur mindern. Ebenso kann die Vermögenssituation, Vortaten, etc. sich auf die Bemessung auswirken. Der Bußgeldkatalog wird in Form von Verordnungen des Bundes und der Länder erlassen. 

Ist der Bußgeldempfänger der Ansicht, dass die Verhängung des Bußgeldes an sich rechtswidrig ist oder die Bestimmungen er Bußgeldkataloge bei der Ermessensausübung nicht hinreichend berücksichtigt wurden, kann er dagegen rechtlich vorgehen. Er kann einen Einspruch erheben, über welchen das zuständige Amtsgericht entscheidet.