Bedeutung

Das Bundesstaatsprinzip ist ein wichtiges Prinzip im Öffentlichen Recht. Das Öffentliche Recht regelt das Verhältnis zwischen dem Staat und den Bürgern und der Staatsorgane untereinander. 

Nach Art. 20 Abs. 1 GG ist die Bundesrepublik Deutschland als Bundesstaat organisiert. Das heißt, dass sich die Ausübung staatlicher Gewalt (=Macht) auf einen Bundesstaat und seine einzelnen Gliedstaaten verteilt. Als Gliedstaaten sind die 16 Bundesländer der Bundesrepublik bezeichnet. 

Indem die Bundesländer in vielen Bereichen eigene Regeln treffen können, zum Beispiel im Bildungswesen oder Baurecht, wird eine Zentralisierung der Macht unterbunden. Im Interesse der Gewaltenteilung soll der Bundesstaat nicht uneingeschränkt Gewalt über die Bundesländer ausüben. 

Der Gesamtstaat darf nur dann Regeln treffen, wenn er vom Grundgesetz dazu ausdrücklich berechtigt worden ist. In allen anderen Bereichen liegt die Kompetenz bei den Bundesländern. 

Beispiel Polizei

Der Föderalismus äußert sich in der polizeilichen Struktur. So gibt es eine Bundespolizei und Länderpolizeien. Nach den Polizeigesetzen sind die Landesbeamten für die Abwehr von Gefahren und Bekämpfung von Straftaten zuständig. 

Die Bundespolizei darf nur solche Aufgaben wahrnehmen, die ihr vom Grundgesetz übertragen wurden. Grundsätzlich werden nur solche Kompetenzen übertragen, die der Bund effektiver wahrnehmen kann als die einzelnen Länder. Dies sind vor allem Tätigkeiten mit grenzüberschreitenden Bezug. Dazu zählen vor allem der Grenzschutz, die Bahnsicherheit oder das Zollwesen.