Bezeichnung

Unter Bundespolizei versteht man die Polizeieinheit der Bundesrepublik Deutschland. Bis zum 30. Juni 2005 trug die Einheit den Namen Bundesgrenzschutz. Dies liegt daran, dass die Bundespolizei früher ausschließlich für die Sicherung der bundesdeutschen Grenzen zuständig war.

Unterteilung in Bundes- und Landespolizei

Die deutsche Polizei setzt sich aus Beamten der Bundespolizei und der Landespolizei zusammen. Die Landespolizeien ergeben sich aus den 16 Bundesländern der Bundesrepublik. 

Die Unterscheidung der Polizeikräfte ist für Fragen der Zuständigkeit und rechtlichen Kompetenzen (Befugnissen) der einzelnen Beamten von wichtiger Bedeutung. 

Föderalismusprinzip und Bundesstaatsprinzip

Aus Art. 20 GG ergibt sich, dass der deutsche Staat ein föderalistischer Bundesstaat ist. Dies bedeutet, dass die Befugnisse der Staatsgewalt grundsätzlich bei den einzelnen Bundesländern liegen. 

Der Gesamtbund darf nur dann Macht ausüben, wenn er vorher dazu ausdrücklich ermächtigt wurde. Alles Weitere ist den Bundesländern vorbehalten. Das Gegenstück zum föderalistischen Staatsmodell bezeichnet man als Zentralstaat.

Kompetenzen der Bundespolizei

Die unterschiedliche Zuweisung von Befugnissen auf Ländern- und Bundesebene spiegelt sich in den Kompetenzen der Bundespolizei wider. So dürfen Bundespolizisten nur dann exekutive Gewalt ausüben, sofern sie vom Grundgesetz dazu ausdrücklich ermächtigt wurden. 

Die Befugnisse des Bundes ergeben sich aus im Wesentlichen aus Art. 73 GG. Allgemein ist der Bund für solche Sachen zuständig, die vernünftigerweise nicht von einem einzelne Bundesland erledigt werden sollten. Dies ist in Angelegenheiten mit grenzüberschreitendem Bezug der Fall. 

Aktuell ist die Bundespolizei vor allem zuständig für: