Zweck des Gesetzes

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) trägt im Volltext die amtliche Bezeichnung „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge“. Es ist das bedeutendste Umweltgesetz, da ein Umweltgesetzbuch (noch) nicht existiert. Darin ist der Schutz von Menschen, Tieren und der Natur gegenüber Emissionen und Immissionen gesichert. Das Gesetz zielt vor allem auf unternehmerisches Handeln ab. Es fungiert als Genehmigungsrecht für Industrie- und Gewerbeanlagen. Indem die Betriebe die Anforderungen des BlmSchG erfüllen, wird ein relativ hohes Schutzniveau erreicht. Das Bundesimmissionsschutzgesetz rechtfertigt staatliches Handeln zur Begrenzung von Emissionen und Festlegen von Grenzen. Das Regelwerk war erforderlich, um einen derartigen Eingriff in die grundsätzlich bestehende Handlungs-, namentlich die Gewerbefreiheit, zu ermöglichen.

fdgfhgjkjhghfdvsfdgf

Immissionsbegriff

Unter Immission fallen Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche von einem fremden Grundstück ausgehende Einwirkungen. Die Grenzwerte für die einzelnen Einwirkungen werden durch eine Vielzahl von Verwaltungsvorschriften konkretisiert. Die Grundsätze, eine Höchstgrenze zu ermitteln, richtet sich nach § 48 BImSchG:

(1) 1Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1. Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2. Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3. das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4. die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5. äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6. angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.

2Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.