Buchführung
Allgemeines
Nach § 21 BewachV sind in Deutschland ansässige Wach- und Sicherheitsunternehmen zur Buchführung verpflichtet. Dies meint das Anfertigen von Aufzeichnungen und Sichern der Dokumente in der Hauptniederlassung. Gemäß § 21 Abs. 1 BewachV muss in deutscher Sprache Buch geführt werden.
Zweck
Anhand dieser Pflicht soll eine transparente Kontrolle von Gewerbetreibenden ermöglicht werden. Nach § 34a GewO ist die gewerbliche Bewachung fremden Lebens oder Eigentums erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird unter anderem nur erteilt, wenn berufliche Kenntnisse nachgewiesen wurden und keine relevanten Einträge im Führungszeugnis enthalten sind.
Betroffene Informationen
In § 21 Abs. 2 BewachV ist aufgelistet, welche Daten von der oben genannten Pflicht betroffen sind. Dazu zählen:
- Angaben über den Auftraggeber einer Sicherheitsdienstleistung
- Angaben über die beschäftigte Wachkraft
- Versicherungsvertrag Haftpflicht
- Nachweise über die Zuverlässigkeit und Befähigung
- Verpflichtungserklärung
- Gegebenenfalls waffenrechtliche Nachweise
Zeitliche Dauer
Die Aufzeichnungen sind regelmäßig drei Jahre lang aufzubewahren, § 21 Abs. 4 BewachV.