Buchführung

Allgemeines

Nach § 21 BewachV sind in Deutschland ansässige Wach- und Sicherheitsunternehmen zur Buchführung verpflichtet. Dies meint das Anfertigen von Aufzeichnungen und Sichern der Dokumente in der Hauptniederlassung. Gemäß § 21 Abs. 1 BewachV muss in deutscher Sprache Buch geführt werden. 

Zweck

Anhand dieser Pflicht soll eine transparente Kontrolle von Gewerbetreibenden ermöglicht werden. Nach § 34a GewO ist die gewerbliche Bewachung fremden Lebens oder Eigentums erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird unter anderem nur erteilt, wenn berufliche Kenntnisse nachgewiesen wurden und keine relevanten Einträge im Führungszeugnis enthalten sind. 

Betroffene Informationen

In § 21 Abs. 2 BewachV ist aufgelistet, welche Daten von der oben genannten Pflicht betroffen sind. Dazu zählen: 

Zeitliche Dauer

Die Aufzeichnungen sind regelmäßig drei Jahre lang aufzubewahren, § 21 Abs. 4 BewachV.