Brandstiftung ist eine besondere Form er Sachbeschädigung und im Strafgesetzbuch unter eine eigenständige Norm gefasst.

Der dazu geschriebene Paragraph 306 StGB lautet:

​(1) Wer fremde
1. Gebäude oder Hütten,
2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3. Warenlager oder -vorräte,
4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5. Wälder, Heiden oder Moore oder6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnissein Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Darüber hinaus ist in § 306a StGB die schwere Sachbeschädigung geregelt. Aus der Norm geht hervor, dass ein Brnadstiftungsdelikt als schwer anzusehen ist, wenn dabei zusätzlich Menschen unmittelbar gefährdet werden. Im nachfolgenden § 306b ist die „Besonders schwere Brandstiftung“ geregelt. Als besonders schwer sind jene Brände einzustufen, durch die nicht nur ein Risiko geschaffen wird, sondern sich dieses auch tatsächlich verwirklicht und in einem nicht unerheblichen Eingriff in die körperliche Gesundheit äußert. Delikte mit Todesfolge sind ebenfalls separat geregelt und in § 306c „Brandstiftung mit Todesfolge“ normiert.

Fahrlässige Sachbeschädigung wird grundsätzlich nicht geahndet. Bei Branddelikten sieht dies jedoch anders aus: wer fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 306d StGB).