Allgemeines

Unter einem Brandschutzhelfer versteht man eine vom Arbeitgeber benannte Person, die für die Bekämpfung von Entstehungsbränden im Falle eines Schadensfeuers in der Betriebsstätte zuständig ist. Es handelt sich in der Regel um einen Mitarbeiter. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 10 ArbSchG, konkretisiert durch die ASR (Technische Regeln für Arbeitsstätten).

Aufgaben 

Brandschutzhelfer sollen kleinere, durch Handlöschmittel beherrschbare Brände eliminieren. Im Vorfeld muss der Arbeitgeber die verantwortliche Person m Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen unterweisen. Zu den Feuerlöscheinrichtungen gehören vor allem Feuerlöscher, Löschdecken, Schlauchanlage, o. Ä..

Neben einer verbalen Unterweisung muss der Umgang mit den Löschmitteln auch praktisch erprobt werden. Gegenstand dieser Schulung sind im Übrigen Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall, Nr. 7.3 Abs. 4 ASR 2.2.

Arbeitgeberpflicht

Die Benennung von ausreichend Brandschutzhelfern ist für Arbeitgeber verpflichtend. Die Pflicht greift bereits in Betrieben mit einem einzelnen Mitarbeiter. Die Pflicht zur Vermittlung von Fachwissen und Erfahrung kann auf eine geschulte Fachkraft übertragen werden. Zum Beispiel auf einen Brandschutzbeauftragten, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Werkschutz. Dies ist oftmals sogar geboten, da Unternehmer nicht immer über spezifische Kenntnisse im Brandschutz verfügen.

Anzahl an Brandschutzhelfern

Nach § 10 ArbSchG sollen Brandschutzhelfer in „angemessener“ Zahl zur Verfügung stellen. Was heißt angemessen? Nr. 7.3 Abs. 2 ASR 2.2 hält es für ausreichend, wenn ca. 5 Prozent der anwesenden Belegschaft als Brandschutzhelfer fungieren (dasselbe gilt für Evakuierungshelfer). Im Einzelfall kommt es aber darauf auf die individuellen Gegebenheiten an. Die Anzahl ist anhand einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Abs. 1 ArbSchG zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind: 

Die Aufgaben des Brandschutzhelfer stehen in einem engen Zusammenhang mit der kontrollierten Räumung der Betriebsstätte. Daher ist es häufig sachdienlich, und nach Stellungnahme der DGUV vom 24. April 2017 auch gelebte Praxis, das „Amt“ des Brandschutzhelfer und des Evakuierungshelfer zusammen zu legen. 

Siehe auch