Tätigkeiten

Ein Brandschutzbeauftragter ist für den betrieblichen Brandschutz in einem Unternehmen zuständig. Der Brandschutzbeauftragte ist eine ausgebildete Person und hauptsächlich im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes tätig. Die Fachkraft für Brandschutz ist Ansprechpartner für Mitarbeiter und berät und unterstützt in Brandschutzfragen. Die Fachkraft ist aufgrund ihrer beratenden Funktion nicht weisungsbefugt. Ein Unternehmen ist in Deutschland generell nicht dazu verpflichtet, einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Abweichende Regeln gelten für Krankenhäuser, Industriebauten und große Geschäfte. Die Ausnahmeregeln werden von den Bauordnungen der Bundesländer konkretisiert.

 

In folgenden Punkten unterstützt und berät der Brandschutzbeauftragte ein Unternehmen:

– Erstellen eines Brandschutzkonzeptes

– Teilnahme bei der Gefahrenanalyse in Brandschutzfragen (Brand- und Explosionsgefahren)

– Formulieren einer Betriebsordnung im Falle eines Schadensfeuers

– Beratung bei technischen, baulichen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen

– Umsetzung behördlicher Vorschriften bzgl. des Brandschutzes

– Mitwirkung und Auswahl bei der Bereitstellung von erforderlichen Löschmitteln

– Planen von Räumungsübungen

– Überprüfung von vorhandenen Flucht- und Rettungswegen

– Regelmäßige Wartung vorhandener technischer Einrichtungen

– Prüfen der Lagerung von brennbarem oder explosionsgefährdetem Material

– Unterstützung des Arbeitgebers bei Unterweisungen bzgl. des Brandschutzes

– Überwachung der Betriebsabläufe, ob Brandschutzmaßnahmen und Vorschriften eingehalten werden

– Stellung beziehen zu Investitionen im Bereich Brandschutz

– Dokumentation der oben genannten Tätigkeiten

Ausbildung

Eine bundesweite, einheitliche Ausbildung ist in Deutschland nicht existent. Es fehlt bislang an einer gesetzlichen Grundlage, welche Qualifikationen ein Brandschutzbeauftragter zu erbringen hat. In der Wirtschaft haben sich zwei Richtlinien etabliert, deren Inhalt ein Bewerber regelmäßig zu erfüllen hat. Diese lauten: Richtlinie vdfb12/09-01 der Vereinigung zur Förderung des Brandschutzes in Deutschland und die DGUV Information 205-003. Das zu leistende Schutzziel der Fachkraft für Brandschutz ist in § 14 Musterbauordnung (MBO) definiert:

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.