Kurzerklärung

Unter einem Boten versteht man im Bereich gewerblicher Sicherheitsdienstleistungen solche Wachkräfte, die Geld- und Werttransporte in öffentlich zugänglichen Bereichen durchführen. 

Besondere Bestimmungen bei Geld- und Werttransporten

Geld- und Werttransporte werden grundsätzlich von mindestens zwei Boten betreut. Ein Bote ist für die Verfrachtung und der andere für dessen Sicherung zuständig. Das Erfordernis einer kontinuierlichen Sicherung ergibt sich aus § 25 DGUV Vorschrift 23. 

Es handelt sich hierbei um eine zentrale Unfallverhütungsvorschrift im Rahmen des Wachgewerbes. Anhand dessen sollen Übergriffe und Raubüberfälle auf die Boten einerseits und die Integrität der wertvollen Fracht andererseits gewährleiste werden. 

Die Sicherungspflicht gilt immer, wenn die Gefahr einer feindlichen Fremdeinwirkung durch Dritte besteht. Also Täter ohne Begleitschutz direkt auf die Güter zugreifen könnten.  Daher gilt § 25 DGUV Vorschrift 23 zum Beispiel bei: 

Ausnahmen

Die Sicherungspflicht gilt nicht uneingeschränkt. Davon können Ausnahmen gemacht werden, wenn das Geld beziehungsweise die Wertgegenstände in bürgerlicher Kleidung geführt werden. Bürgerliche Kleidung meint unauffällige Kleidungsstücke, die keine Rückschlüsse auf eine bestimmte Unternehmenszugehörigkeit zulassen und nicht den Eindruck von Dienstkleidung erwecken. Dazu gehören auch die Behälter und Tragevorrichtungen zum Transport. Im Übrigen ist § 25 DGUV Vorschrift 23 nicht anzuwenden, wenn der Transport nicht als Geldtransport erkennbar ist.

Ferner gilt dies, wenn der Anreiz zu Überfällen durch technische Ausrüstungen, die für Außenstehende deutlich erkennbar sind, nachhaltig verringert wird. Technische Vorrichtungen im Sinne der Vorschrift sind zum Beispiel akustische Alarmanlagen sowie Farb- oder DNA-Bomben. Schließlich ist eine besondere Sicherung entbehrlich, wenn ausschließlich Hartgeld, also Münzen ,transportiert werden.