Wortlaut

Bodenverunreinigung stellt ge. § 324a StGB eine Straftat dar. Der zugehörige Gesetzestext lautet:

(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch

1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder

2. in bedeutendem Umfang verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

 

Erläuterung

Dem Boden kommt als  Lebensgrundlage und Lebensraum für Pflanzen, Tiere und Menschen eine wichtige Rolle zu, die es strafrechtlich zu schützen gilt. Der Schutzumfang gleicht dem für Gewässer, welcher in § 324 StGB geregelt ist. Als Boden gilt nicht nur Erdboden, sondern auch Straßenuntergrund, Bodenwasser, das an festen Bodenbestandteilen hängt, Bodenluft, sowie Gewässerboden.

Der Täter muss den Boden verunreinigen oder auf andere Weise nachteilig verändern. Verunreinigen stellt nach allgemeiner Betrachtungsweise lediglich einen Spezialfall der nachteiligen Veränderung dar. Eine Veränderung des Bodens ist per Definition nachteilig, wenn sie die physikalische, chemische oder biologischen Beschaffenheit des Bodens, die zu einer Beeinträchtigung der Bodenfunktionen führt, beeinflusst. In Abs.1 Nr. 2 ist von bedeutendem Umfang die Rede. Davon sind alle nachhaltigen und besonders schwer zu beseitigenden Einwirkungen erfasst. In Abgrenzung zu Abs. 1 Nr. 1 wird auch nach dem Schweregrad und der Intensität der Beeinträchtigungsgeprüft, ob ein bedeutender Umfang vorliegt.