Sicherheitsdienste dürfen sich grundsätzlich nicht bewaffnen

Private Sicherheitskräfte dürfen sich nicht eigenmächtig mit Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen ausrüsten und damit ihr Schutzobjekt vor feindlichen Fremdeinwirkungen beschützen. Im Ausnahmefall darf eine Bewaffnung unter Beachtung der (strengen) Regulierungen des deutschen Waffenrechtes vom Sicherheitsunternehmen angeordnet werden. Ausnahmefälle ergeben sich bei besonders hoher Gefährdungslage der Wachkraft. Dies ist bei Schutzgütern der Fall, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Wertes risikobehaftet sind. Das ist etwa im Personenschutz bei der Bewachung hochrangiger Politiker, Unternehmensvorständen oder prominenten Personen der Fall. Oder in im Objektschutz bei der Durchführung von Geld- und Werttransporten. 

Begriff der Waffe

Der Waffenbegriff wird in waffenrechtlicher Sicht durch das Waffengesetz (WaffG) bestimmt. § 1 WaffG unterscheidet in Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und tragbare Gegenstände. 

Tragbare Gegenstände sind vor allem Hieb- und Stoßwaffen und sonstige Gegenstände, die das Ziel verfolgen, erhebliche Verletzungen bei andere Menschen zu Verteidigungszwecken hervorzurufen (Schlagstock, Schlagring, Baseballschläger, etc.)

Die Abgrenzung zwischen Waffe und waffenähnlichen Gegenständen ist nicht immer ganz leicht, da die Grenzen fließend sind. Von größerer Bedeutung als die begriffliche Differenzierung sind die rechtlichen Folgen. Sowohl Waffen als auch tragbare Gegenstände fallen unter die Restriktionen des Waffengesetzes. Unter Restriktionen versteht man Einschränkungen des Gesetzgebers durch Gesetze. 

Besitz und das Führen von Waffen

Das Waffengesetz stellt verschiedene Verbote und Vorbehalte im Umgang mit Waffen bereit. Dabei ist vor allem de Unterscheidung zwischen dem Führen und dem Besitz von Waffen von Bedeutung. Besitz meint die vom natürlichen Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft über einen Gegenstand. Führer einer Waffe ist, wer sie zugriffsbereit in der Öffentlichkeit bei sich trägt und ohne großen Aufwand die Waffe unmittelbar gebrauchen kann. Auch hier kommt es zu begrifflichen Überschneidungen. So ist zum Beispiel Besitzer, wer die Waffe in der eigenen Wohnung aufbewahrt. Führen liegt vor, wenn sie im Einsatz getragen wird. 

Für den Besitz ist eine Waffenbesitzkarte (WBK) erforderlich. Für das Führen ein Waffenschein, wobei je nach Art der Waffe zwischen einem kleinen und großen Waffenschein zu unterscheiden ist. Die WBK berechtigt nur zum Besitz. Davon unabhängig muss der benötigte Waffenschein bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Wer die Waffe also benutzen möchte, muss diese „Zweigleisigkeit“ der Restriktionen beachten.