Kurzerklärung

Als Bewachungsvertrag bezeichnet man ein rechtlich verbindliches Abkommen zwischen mindestens zwei Personen (Auftragnehmer/Sicherheitsunternehmen und Auftraggeber/Kunde), welches den Schutz einer Person oder einer Sache in den Verantwortungsbereiches des Auftragnehmers legt. 

Bestandteile Bewachungsvertrag

Allgemein soll der Bewachungsvertrag sicherstellen, dass dem vertraglich festgelegten Schutzgut nichts passiert. Dieser Schutz vor feindlichen Fremdeinwirkungen durch Bewachungskräfte bezeichnet man als Dienstleistung. 

Dennoch ist der Bewachungsvertrag kein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB, sondern ein Werkvertrag nach § 631 BGB. Diese Unterscheidung ist folgenreich. Bei einem Dienstvertrag verpflichten sich die Parteien lediglich, die Bewirkung einer Leistung zu versuchen. Bei Werkverträgen reicht das nicht aus, die Leistung muss tatsächlich bewirkt werden. 

Die vertragliche Hauptleistung einer Bewachungskraft besteht darin, feindliche Fremdeinwirkungen abzuwehren. Anhand eines Werkvertrages garantiert das Sicherheitsunternehmen die Sicherheit des Schutzgutes. 

Grundsatz der Vertragsfreiheit

Grundsätzlich können Verträge frei vereinbart werden. Die Möglichkeit selbst zu entscheiden, welche Verträge mit wem und worüber vereinbart werden, leitet sich aus der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG und dem Prinzip eines freien Wirtschaftsmarktes ab. 

Die Vertragsfreiheit ist jedoch nicht grenzenlos. Da es in der Sicherheitsbranche um die Übertragung von (hoher) Verantwortung geht, beschränkt der Staat den rechtlichen Handlungsrahmen. Beschränkungsnorm ist § 34a GewO. 

Gewerberechtliche Begrenzung

§ 34a GewO ist die zentrale Norm der gewerblichen Sicherheit. Nach § 34a Abs. 1 S. 1 GewO gilt dieses Gesetz für alle Tätigkeiten, die die gewerbliche Bewachung fremden Lebens oder Eigentums vorsehen. 

Gewerblich heißt, dass eine Tätigkeit längerfristig mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben und auf dem freien Markt angeboten wird. Der Gewerbetreibende bezieht davon einen großen Teil oder seinen gesamten Lebensunterhalt bezieht. 

Beispiel: Wer das Haus eines Nachbarn für eine Woche hütet, weil dieser im Urlaub ist, betreibt kein Gewerbe. Freundschaftliche Gefälligkeiten sind von den Beschränkungen ausgenommen.

Zuverlässigkeits- und Qualifikationsvoraussetzungen

Wer hingegen regelmäßig Bewachungsaufträge ausführt und dafür eine Gegenleistung verlangt, betreibt ein Gewerbe und muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die in § 34a GewO enthaltenen Bestimmungen lassen sich in Zuverlässigkeits- und Qualifikationsvoraussetzungen unterscheiden. 

Zuverlässigkeit meint, dass nur persönlich geeignete Person ein Sicherheitsunternehmen gründen oder innerhalb eines solchen Unternehmens Bewachungsaufträge durchführen dürfen. Persönlich geeignet ist, wer: 

„Geordnete Vermögensverhältnisse“ meint, dass der Gewerbetreibende nicht überschuldet ist. Unter „verfassungsmäßiger Ordnung“ versteht man die Leitprinzipien des Grundgesetzes. Wer antidemokratische und antifreiheitliche Gedanken kundtut oder durch bestimmte Handlungen verkörpert, darf nicht in der Bewachungsbranche arbeiten.

Unter den Qualifikationsvoraussetzungen fasst man gewisse Bildungsanforderungen. Diese Anforderungen unterscheiden sich je nach Tätigkeit. Grundsätzlich ist der Nachweis einer Unterrichtung für eine gewerbliche bewachende Tätigkeit ausreichend. 

Für andere Berufe müssen sicherheitsrelevante Kenntnisse anhand einer schriftlichen und mündlichen Prüfung nachgewiesen werden. Daher spricht man auch vom Sachkundenachweis. Eine Sachkundeprüfung ist in folgenden Zweigen der privaten Sicherheit erforderlich: 

Zustandekommen eines Vertrages

Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, können die Parteien einen Vertag vereinbaren. Im Falle eins Verstoßes gegen die Voraussetzungen, wäre der Vertag nach § 134 BGB automatisch unwirksam. 

Für den Bewachungsvertrag gelten, abgesehen von den gewerberechtlichen Voraussetzungen an die Zuverlässigkeit und Qualifikation der Sicherheitskräfte und des Unternehmers, die allgemeinen Grundsätze des deutschen Vertragsrechts.

Demnach kommt ein Vertag nur durch zwei übereinstimmende und in Bezug aufeinander abgegebenen Erklärungen zustande. Aus den Erklärungen, die man auch als Angebot und Annahme nach §§ 145ff. BGB bezeichnet, muss zweifelsfrei der Wille eines Vertragsschlusses hervorgehen. Angebot und Annahme werden im rechtlichen Sprachgebrauch daher auch Willenserklärung genannt.

Aus Gründen der Vertragsfreiheit ist den Vertragsparteien die Form frei überlassen. Sicherheitsunternehmen und Kunde können sich grundsätzlich selbst aussuchen, ob ein Vertrag, schon mündlich, nur schriftlich oder gar erst durch notarielle Beurkundung wirksam werden soll. Aus Beweisgründen in Haftungsfragen werden Bewachungsverträge in der Praxis immer schriftlich vereinbart.

Haftungspflicht

Durch einen Bewachungsvertrag befreit sich der Kunde von seiner Haftungspflicht für das Schutzobjekt und überträgt diese auf den Sicherheitsdienst. Kommt es zu einem Schaden, hat der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz.

Haftpflichtversicherung

Damit die Schadenssumme im Falle einer Verletzung des Schutzgutes gedeckt ist, müssen gewerbliche Sicherheitsdienste stets eine Haftpflichtversicherung abschließen. Diese Versicherung muss vor Antritt des Gewerbe abgeschlossen und während der gewerblichen Tätigkeiten  aufrechterhalten werden. 

Zusätzlich müssen bestimmte Haftpflichtsummen beachtet werden. Die Mindesthöhe dieser Summe muss pro Schadensereignis betragen: