FunktionDie Bewachungsverordnung (BewachVO) beinhaltet eine Reihe an Vorschriften aus dem Bewachungsgewerbe. Darin wird definiert, was eine Bewachung ist, wo sie stattfinden kann und welche Voraussetzungen dafür gelten müssen. In der Bewachungsverordnung ist geregelt, welche Qualifikationen eine Sicherheitskraft für eine Tätigkeit in dem Gewerbe absolviert haben muss. Die Ordnungsämter überprüfen auf kommunaler Ebene die Einhaltung der BewachVO. Die Verordnung ist für die Sicherheitsbranche von grundlegender Bedeutung. In dem Regelwerk werden unter anderem die in § 34a GewO genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe konkretisiert.

 

Inhalte

Die BewachVO regelt die Ausbildung im Bereich von Bewachungsdienstleistungen. Demnach ist für eine Vielzahl von Berufen das erfolgreiche Absolvieren einer Sachkundeprüfung erforderlich. Hierzu definiert der Verordnungstext Ablauf, Inhalte und Umfang dieser Prüfung. Neben der Ausbildung zum Wachmann, behandelt die BewachVO datenschutzrechtliche Aspekte, Vorschriften zur Dienst- und Schutzkleidung und den Umfang mit Waffen u.v.m.

Die einzelnen Paragraphen beinhalten folgende Aspekte:

§§ 1-5 Details des vorgeschriebenen Unterrichtungsverfahrens

§§ 5a-5d Ablauf der Sachkundeprüfung nach § 34a GewO

§ 5f die Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen

§§ 6,7 Vorschriften zu Haftpflichtversicherung und Haftungsbeschränkung

§§ 8-15 Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes

§ 8 Datenschutz, Verschwiegenheit, Geschäftsgeheimnisse

§ 9 Beschäftigte

§ 10 Dienstanweisung

§ 11 Ausweis, Ausweispflicht

§ 12 Dienst- und Schutzkleidung

§ 13 Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch

§ 14 Buchführung und Aufbewahrung

§ 15 Unterrichtung der Gewerbeämter

§§ 16-18 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

Beschäftigte nach § 9 BewachVO

Gemäß § 9 BewachVO sind besondere Voraussetzungen an die Beschäftigten im Bewachungsgewerbe geknüpft. Der Dienstleister muss das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und ein Unterrichtungsverfahren abgeschlossen haben. Art und Umfang des Unterrichtungsverfahrens sind je nach Tätigkeit variabel. Die Person muss außerdem zuverlässig sein. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit sprechen, sind die Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation oder einer verfassungswidrigen Partei.

 

Haftpflichtversicherung

Nach § 6 BewachVO muss der Arbeitgeber seine Angestellten gegen fahrlässiges Handeln versichern. Beim Abschluss einer Haftpflichtversicherung müssen folgende Mindestsummen eingehalten werden:

für Personenschäden eine Versicherungssumme in Höhe von 1.000.000 €

für Sachschäden eine Versicherungssumme in Höhe von 250.000 €

für abhandengekommene bewachte Sachen eine Versicherungssumme in Höhe von 15.000 €

für Vermögensschäden eine Versicherungssumme in Höhe von 12.500 €

 

Nähere Informationen zur Dienstanweisung gem. § 10 BewachV gibt es hier:

https://marktplatz-sicherheit.de/portfolio/dienstanweisung/