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Gewerbsmäßige Bewachung meint das Schützen von Leben oder Eigentum Dritter vor rechtswidrigen Eingriffen. Gemäß § 34a GewO ist die Bewachung eine private Dienstleistung, durch die Sicherheit und Schutz erhöht werden soll. Dazu ist ein aktives Handeln erforderlich. Im Gegensatz dazu beschreibt „Überwachen“ lediglich das passive Beobachten.

Die Bewachung steht im Vordergrund, um eine Gefahr zu detektieren, und der Wachmann reagiert mit dazu passenden Maßnahmen. Bei feindlicher Fremdeinwirkung interveniert er. Sofern eine Notwehr- beziehungsweise Notstandslage besteht, darf auch Gewalt im Rahmen geeigneter und erforderlicher Verteidigung angewandt werden. Durch die vielfältige Zahl an zu bewachenden Objekten weist das Bewachungsgewerbe ein hohes Spektrum an Dienstmöglichkeiten auf. Neben dem Bewachen von Personen, Pkw, Gebäuden oder Industrieparks, wird Wachpersonal auch an Flughäfen, militärischen Anlagen oder in Kraftwerken benötigt.

Erlaubnispflicht

Eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe ist erlaubnispflichtig. So soll sichergestellt werden, dass die Verantwortung der Tätigkeit nur von vertrauenswürdigen und qualifizierten Personen übernommen wird. Daher ist eine Unterweisung beziehungsweise eine Sachkundeprüfung nach § 34a GewO vorausgesetzt. Eine Ausnahme ist der Beruf des Detektivs, welcher keine Sachkundeprüfung absolvieren muss, da reine Detektivarbeit mehr Beobachten als Gefahrenschutz darstellt. Ladendetektive wiederum führen eine erlaubnispflichtige Tätigkeit aus.

Für eine Bewachungserlaubnis gelten folgende Zulassungsbedingungen:

Wichtige Pflichten des Unternehmers bei Beschäftigung von Wachpersonal:

Bei Berufen, in denen Waffen getragen werden (zum Beispiel Bewachung von Geld- und Werttransporten und Personenschutz), sind eine Waffenbesitzkarte und ein Waffenschein neben der Sachkundeprüfung für eine ordnungsgemäße Bewachung notwendig.