Allgemeines

Unter Bewachen versteht man das kontinuierliche Absichern eines festgelegten Bereiches über einen gewissen Zeitraum. Es beschreibt die Summe aller Maßnahmen, welche zum Schutz fremden Lebens oder Eigentums vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter getroffen werden. Der Bewachungsdienst wird von Berufstätigen aus dem Bewachungsgewerbe ausgeführt. Nach § 34a Abs. 1 GewO kommt der Dienstleister einer sogenannten Obhutstätigkeit nach und hat seinen Bewachungsauftrag pflichtgemäß zu erfüllen. Die Einzelheiten werden in der Bewachungsverordnung (BewachVO) konkretisiert. Im Gegensatz zur Überwachung wird der Bewachungsauftrag mithilfe technischer Einsatzmittel, Sachen oder Personen durchgeführt.

 

Merkmale der Bewachung

Ob eine Dienstleistung die Merkmale der Bewachung erfüllt, hat aus rechtlicher Sicht weitreichende Konsequenzen. Das gewerbliche Bewachen fremden Lebens und Eigentums fällt in den Anwendungsbereich des § 34a GewO. Es handelt sich hierbei um eine zentrale Gewerbevorschrift, welche die Ausübung von Sicherheits- und Wachdienstleistungen reguliert. Da der Ausübende Verantwortung für hochrangige Rechtsgüter übertragen bekommt, sollen nach § 34a GewO nur zuverlässige, d.h. fachlich und persönlich geeignete Personen, einer Wachtätigkeit nachgehen dürfen. Dies führt zu der Frage: was versteht der Gesetzgeber unter Bewachung?

§ 34a GewO wird durch die sogenannte Bewachungsverordnung konkretisiert. Wortlaut und Zielsetzung der BewachVO wiederum werden durch allgemeine Verwaltungsvorschriftne präzisiert (BewachVwV). Nach Ziffer 1.1 dieser Vorschrift beinhaltet Bewachen vor allem die Abwehr feindlicher Fremdeinwirkungen. Dies meint insbesondere aktive Verteidigungsmaßnahmen. Folglich sind Wachtätigkeiten mit Eingriffen in die Rechte Dritter verbunden. 

Um zu erkennen, ob eine Verteidigungslage vorliegt beinhaltet eine Wachdienstleistung Obhutstätigkeiten. Die Integrität des Schutzgutes wird mithilfe von Kontrollgängen und regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen nachvollzogen. Zusammenfassend sind Sicherhetisdienstleistungen durch ein Bündel aus Obhuts- und Schutzpflichten charakterisiert. Ob diese im Einzelfall einschlägig sind und die Schwelle zu den gewerberechtlichen Regulierungen überschritten ist, hängt von den konkreten Sachverhalt ab. 

 

Ausübungsvoraussetzungen

Aus § 34a Abs. 1 GewO gehen im Wesentlichen zwei Voraussetzungen hervor, die von der Wachperson zur Ausübung erfüllt sein müssen:

  1. Anmeldung bei der zuständigen Behörde
  2. Erlaubniserteilung durch die Behörde

Die Erteilung der Erlaubnis wiederum ist an das Vorliegen von drei weiteren Voraussetzungen gekoppelt:

  1. Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
  2. Solide Finanzen
  3. Bestehen der Sachkundeprüfung

Grundsätzlich gilt die Zuverlässigkeitsvermutung. Das heißt, es wird angenommen, dass der Gewerbetreibende zuverlässig ist, sofern keine gegenteiligen Indizien vorliegen. Von einer Zuverlässigkeit ist insbesondere abzusehen, wenn die Person Mitglied einer verfassungswidrigen Partei oder verbotenen Organisation ist. Solide Finanzen sind zu bejahen, sofern keine Anhaltspunkte für Zahlungsunfähigkeit vorliegen.

Die Bewachung im Sinne der GewO umfasst nur gewerbliche Tätigkeiten. Darunter fallen alle selbstständigen, nach außen erkennbare, auf Gewinn gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeiten. Die entgeltlose Bewachung eines Wohnhauses auf Bitte eines Freundes fiele beispielsweise nicht unter § 34a Abs. 1 GewO.

 

Unterschied zur Überwachung

Während das Überwachen nur das passive Beobachten meint, schreitet der Bewacher aktiv ein, um den Zustand einer andauernden Gefahr zu beenden. Auch reine Fürsorge- und Pflegedienste (z.B. Krankenpflege) oder Servicedienstleistungen (Empfangsdienst) sind lediglich überwachender Art. So stellt Ziff. 1.5 der BewachVwV klar, dass in folgenden Fällen keine Wachdienstleistung im Sinne des § 34a GewO vorliegt:

 

Praxis

Häufig kommt es zu Kombinationen von Überwachungsanlagen und dem aktiven Bewachen. Eine Reihe von technischen Vorrichtungen wie Diebstahlmeldeeinrichtungen (DMA), Schließanlagen, Zutrittskontrollen oder Alarmanlagen tragen zur Erfüllung des Bewachungsauftrages und damit zur Sicherheit gegenüber feindlicher Fremdeinwirkung bei. Die Informationen, welche die Meldesysteme an eine Leitstelle übertragen, dienen dazu, vom Wachpersonal ausgewertet zu werden. Vorher festgelegte Signale weisen auf eine Bedrohungslage hin, und notwendige Maßnahmen können umgehend getroffen werden.