Betriebsübergang

Kurzerklärung

Unter einem Betriebsübergang versteht man den Übergang eines Betriebs auf ein anderes Unternehmen. Die materiellen und immateriellen Güter eines Unternehmens werden verkauft und von einem Dritten fortgeführt.

Rechtliche Folgen

Betriebsübergänge werfen vor allem die Frage auf, was mit den Arbeitsplätzen der Beschäftigten geschieht. Zunächst könnte angenommen werden, dass die Arbeitsplätze der ursprünglich Beschäftigten ersatzlos wegfallen, da diese von den verkaufte Gütern zu trennen seien. 

Gerade dies soll jedoch durch § 613a Abs. 1 BGB verhindert werden. Der Paragraph verhindert derartige Belastungen für die Arbeitnehmer. Die Norm ordnet an, dass die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetz erhalten bleiben. Damit tritt der neue Inhaber des Unternehmens an die Stelle des alten und fungiert als Arbeitnehmer, ohne dass es dazu einer besonderen vertraglichen Abrede bedürfte. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB lautet: „Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.“

Im Mietrecht gibt es übrigens ein verwandtes Prinzip: „Kauf bricht nicht Miete“ (§ 566 BGB). Wenn der Eigentümer einer Wohnung wechselt, tritt dieser in die Stellung des ursprünglichen Vermieters mit dem Mieter ein.

Voraussetzungen eines Betriebsüberganges

Die strenge Rechtsfolge des § 613a BGB führt zu der Frage, wann überhaupt ein Betriebsübergang vorliegt. Der aufgekaufte Betrieb muss nach der Richtlinie 2001/23/EG eine wirtschaftliche Einheit darstellen, welche unter Wahrung ihrer Identität von einem Dritten fortgeführt wird. Das ist zum Beispiel bei einem eigenständigen Wachunternehmen der Fall, dass rechtlich selbständig auftritt, Wach- und Sicherheitsdienstleistungen auf dem Markt anbietet und dabei auf eigene Betriebsmittel zurückgreift und über einen Kundenstamm verfügt. 

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass Wach- und Sicherheitsunternehmen nach § 34a GewO der Dienstleistungsbranche angehören. Speziell bei Betriebsübergängen im Zusammenhang mit Dienstleistungen muss neben dem Sachgüter oder ein wesentlicher Teil des Personals (mehr als die Hälfte) vom Käufer übernommen werden (vgl. BAG, Urteil v. 19.03.2015 – 8 AZR 150/14) Schließlich stehen bei derartigen Unternehmen die menschliche Tätigkeit und keine Sachwerte im Vordergrund.

Funktionsnachfolge

Fehlt es an dieser letzten Voraussetzung, liegt aller Voraussicht nach kein Betriebsübergang, sondern lediglich eine sogenannte Funktionsnachfolge vor. Bei einer Funktionsnachfolge kommt die Vorschrift des § 613a Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung. Die Abgrenzung des Betriebsüberganges von der Funktionsnachfolge hat daher erhebliche Konsequenzen für zahlreiche Arbeitsplätze.