Allgemeines

Die Betriebssicherheitsverordnung ist ein aus 24 Paragraphen und drei Anhängen bestehendes Regelwerk, dass die Verwendung von Arbeitsmitteln regelt. Sie fußt auf der europäischen Arbeitsmittelrichtlinie. Die Verordnung trat erstmals im Jahr 2002 in Kraft und wurde zuletzt im Februar 2015 umfangreich geändert. Die Sicherheit vor Arbeitsunfällen und der Gesundheitsschutz von angestellten Sicherheitsmitarbeitern soll gewährleistet werden durch: 

  1. die Auswahl sicherer Arbeitsmittel
  2. Gestaltung angemessener Arbeitsabläufe
  3. Unterweisung und Qualifikation der Mitarbeiter (vgl. § 1 BetrSichV)

Anwendungsbereich

In § 2  BetrSichV sind wichtige Definitionen enthalten. Danach gelten im Sinne der Verordnung als Arbeitsmittel alle Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen. Dadurch wird ein weiter Anwendungsbereich gezeichnet. So heißt es im Gesetzesentwurf entsprechend, dass die Betriebssicherheitsverordnung „vom Kugelschreiber bis zur großtechnischen Anlage“ gelte (BR-Drs. 400/14, 85). 

Die BetrSichV verpflichtet in erster Linie Unternehmer und Arbeitgeber. Schutzpersonen sind Beschäftigten im Sinne von § 2 Abs. 4 BetrSichV. Dazu zählen nicht nur alle Arbeitnehmer gemäß § 611a Abs. 1 BGB (zum Beispiel einen fest angestellten Mitarbeiter im Objektschutz), sondern auch Schüler, Studierende oder in Heimarbeit Beschäftigte. 

Gefährdungsbeurteilung

Gemäß § 3 BetrSichV muss der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen ableiten. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. So kann das Unternehmen die Verantwortung zum Beispiel auf eine Fachkraft für Schutz und Sicherheit (FKSS) oder Servicekraft für Schutz und Sicherheit (SKSS) übertragen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisführung in Haftungsfragen, sollte eine solche Übertragung schriftlich vereinbart werden. 

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV muss die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Arbeit durchgeführt werden. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BetrSichV soll die Sicherheitsmaßnahme möglichst vor Tätigkeitsbeginn durchgeführt werden. „Soll-Vorschriften“ sind zwar verpflichtend, tendenziell aber nur in abgeschwächter Form gegenüber „Muss-Vorschriften“. Die in § 3 Abs. 3 Satz 1 BetrSichV ist beispielsweise nicht bußgeldbewährt (vgl. § 22 BetrSichV). Gleichwohl wird durch eine möglichst frühe Gefährdungsbeurteilung verhindert, dass falsche Ausrüstungsgegenstände angeschafft werden. Wählt ein Sicherheitsunternehmer etwa von Anfang an die „richtige“ Persönliche Schutzausstattung (PSA) aus, verhindert oder verringert er den Bedarf an Zusatzmaßnahmen.

Nach § 3 Abs. 7 BetrSichV ist die Gefährdungsbeurteilung „regelmäßig zu überprüfen“. Was heißt regelmäßig? Dies wird von der Verordnung nicht genau definiert. Die auf der Gefährdungsbeurteilung aufbauende Unterrichtung (s. u.) soll § 12 Abs. 1 BetrSichV zufolge einmal jährlich stattfinden. Daher wird es von einem Teil der Rechtsliteratur für sinnvoll erachtet, diesen Zeitraum auf die Gefährdungsbeurteilung analog anzuwenden. Wichtig ist, dass Sicherheitsunternehmen am Ende die Durchführung ihrer Pflichten aus § 3 BetrSichV dokumentieren. Art und Weise der Dokumentation sind in Abs. 8 und 9 der Vorschrift geregelt. 

Grundlegende und erweiterte Schutzmaßnahmen

In § 6 BetrSichV werden grundlegende Schutzmaßnahmen definiert: „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmittel sicher verwendet und dabei die Grundsätze der Ergonomie beachtet werden.“ Zudem verweist Abs. 1 auf Anhang 1, worin detailliert die zu ergreifenden Maßnahmen beschrieben werden. 

Neben den grundlegenden Schutzmaßnahmen aus § 6 BetrSichV sind in § 8 BetrSichV und § 9 BetrSichV besondere und erweitere Schutzmaßnahmen für bestimmte Arbeitsmittel enthalten. 

Instandhaltung und Betriebsstörungen

Der Regelungskomplex in § 10 BetrSichV und § 11 BetrSichV hat Instandhaltungsarbeiten sowie besondere Betriebszustände, -störungen und -unfälle zum Gegenstand. Nach Untersuchung der DGUV sind für etwa 70 Prozent aller Arbeitsunfälle der unsachgemäße Gebrauch oder Manipulation und Störung von Arbeitsmitteln verantwortlich. Instandhaltungsarbeiten sind umgehend nach dem Bekanntwerden von Sicherheitsmängeln durchzuführen. Die Sicherheitsrisiken sollen anhand von Wartungen, Inspektionen und Prüfungen erkannt werden. 

Siehe dazu eingehender die Artikel

In § 11 BetrSichV sind Pflichten enthalten, die unter anderem im Falle eines Unfallszenarios unternommen werden müssen. Demnach hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Beschäftigte und andere Personen bei einem Unfall oder bei einem Notfall unverzüglich gerettet und ärztlich versorgt werden können. Dazu müssen Rettungseinrichtungen geschaffen und dessen Zugänglichkeit sichergestellt werden. 

Unterweisung

Ausgehend von den Erkenntnissenn der Gefährdungsbeurteilung müssen angestellte Sicherheitskräfte vor erstmaligem Beginn ihrer Wachtätigkeit unterwiesen werden. Dabei werden gemäß § 12 Abs. 1 BetrSichV folgende Aspekte besprochen: 

Im Zentrum dieser Maßnahme steht die Prävention. Also das vorbeugende Bekämpfen von Schäden für Körper, Leben und Vermögen. Ebenso soll durch die Weitergabe des relevanten Wissens ein Sicherheitsbewusstsein in der Belegschaft verankert werden. So wird die Selbstverantwortung der beteiligten Sicherheitsmitarbeiter gestärkt. 

Die Unterweisungen müssen mindestens einmal jährlich wiederholt werden. Zur Vereinfachung kann der Arbeitgeber die Unterweisung an mehreren Arbeitnehmern, als Gruppe zusammengefasst simultan durchführen. Auch hier sind Dokumentationspflichten zu beachten, demnach die erstmalige und wiederholt durchgeführte Unterweisungen schriftlich vermerkt werden müssen.

Betriebsanweisung

In § 12 Abs. 2 BetrSichV ist die Betriebsanweisung geregelt. Dabei handelt es sich um eine schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers an seine Beschäftigten, worin in verständlicher Sprache die Risiken und das sicherheitsgerechte Verhalten mit einem Arbeitsmittel veranschaulicht wird. Derartige Betriebsanweisungen können an einem bestimmten Ort für alle Beteiligten hinterlegt werden. 

Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht für Gegenstände, dessen Gefahren sich für den Benutzer regelrecht aufdrängen beziehungsweise Gegenstände, die „für sich selbst sprechen“. In einigen Fällen genügt es auch, auf die Betriebsanleitung des Herstellers zurückzugreifen. Maßgeblich ist, dass darin hinreichend über die nutzungsspezifischen Gefahren aufgeklärt wird.