Funktionen

Der Betriebsrat vertritt die Interessen von Arbeitnehmern in Konzernen, Unternehmen und Betrieben. Die Arbeitnehmervertretung ist ein Mitbestimmungsorgan, und deren Recht auf Einfluss in Entscheidungen hat verfassungsrechtlichen Rang. Die betriebliche Mitbestimmung ist allerdings nicht mit den Entscheidungen von Gremien wie Aufsichtsräten zu verwechseln. Die Rechte des Betriebsrates ergeben sich aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), dem Arbeitsgerichtsgesetz und im Wesentlichen aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Nähere Informationen zum Kündigungsschutzgesetz gibt es hier:
https://marktplatz-sicherheit.de/portfolio/kuendigungsschutzgesetz/

Aufgaben
Teilweise ergeben sich aus dem Gesetz Verpflichtungen, die der Betriebsrat zu erfüllen hat. Dazu zählen allgemeine Pflichten, Verschwiegenheitspflichten und die Pflicht zur Fortbildung, um die Interessen der Arbeitnehmer professionell vertreten zu können (§ 37 BetrVG). Gerade die Verschwiegenheitspflicht ist von enormer Bedeutung, um Vertrauen zu schaffen und die Belange der Arbeitnehmer zu schützen. Unter die Verschwiegenheitspflicht fallen Informationen personeller Angelegenheiten, Betriebsgeheimnisse oder auch Erkenntnisse aus dem Wirtschaftsausschuss.

Darüber hinaus hat der Betriebsrat folgende Aufgaben:

  •  Vertretung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber
  •  Überwachen von Gesetzen und Tarif- und Betriebsvereinbarungen
  • Geäußerte Vorschläge entgegennehmen und bearbeiten
  • Auskunft über aktuelle Betriebssituation geben
  • Förderung von Arbeitern ausländischer Herkunft, Schwerbehinderten und besonders Schutzbedürftigen.

Das BetrVG ermöglicht Beschäftigten, ab einer bestimmten Größe einen Betriebsrat einzuführen. Die Betriebsratswahl wird durch einen Wahlvorstand koordiniert und geleitet. Die Wahlen werden auf der Betriebsversammlung durchgeführt, und zur Veranstaltung laden mindestens drei Arbeitnehmer oder eine Gewerkschaft die Mitarbeiter dazu ein.

Mitbestimmungsrecht

Von großer praktischer Bedeutung ist das Mitbestimmungsrecht. In Angelegenheiten, die für Arbeitnehmer von großer Tragweite sind muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrat erhalten, um eine beabsichtigte Änderung durchführen zu können. Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten sind vor allem im Aufzählungskatalog des § 87 Abs. 1 BetrVG genannt. Im Übrigen finden sich Mitbestimmungsrechte in den übrigen Normen des BetrVG. Zum Beispiel in §§ 91, 94, 95, 97 f., 106 BetrVG.

Eine Zustimmung des Betriebsrates ist unter anderem erforderlich bei der  kollektiven Einführung oder Änderung von Regelungen zu:

  • Arbeitszeiten
  • Lohn- bzw. Tarifvereinbarungen
  • Urlaubszeiten
  • Überwachungsanlagen zur Kontrolle von Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers
  •  Unfallverhütung
  • Gestaltung betrieblicher Sozialeinrichtungen (zum Beispiel betrieblicher Sportverein)
  •  Vergabe und Verwaltung betriebseigener Wohnungen
  •  betriebliches Vorschlagswesen
  • bei Kündigungen eine wirtschaftliche Entschädigung fordern, Sozialleistungen erzwingen
  • Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Ausbildung.
  • Gestaltung von mobiler Arbeit/Home-Office

Folgen fehlender Einigung

Die Mitbestimmungsrechte haben zwingenden Charakter und dürfen grundsätzlich nicht durch Vertrag „abgegeben“ werden. Ausgenommen sind Tarifverträge, da die arbeitnehmerseitigen Rechte dort auf andere Weise ausreichend geschützt werden. Scheitert es an einer Einigung über eine mitbestimmungspflichtige Regelung, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Einigungsstelle anrufen. Die Einigungsstelle ist in §§ 76, 76a BetrVG geregelt. Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden (zum Beispiel ein Richter vom Arbeitsgericht). Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeberseite und Arbeitnehmervertretung. 

Anhörung und Zustimmung bei Kündigung

Von großer Bedeutung sind auch noch Anhörungs- und Zustimmungspflichten bei Kündigungen, §§ 102, 103 BetrVG. Die Anhörung muss bei jeder Kündigung von Unternehmen mit Betriebsrat erfolgen. In der Anhörung hat der Betriebsrat Gelegenheit, Stellung zu beziehen und etwa auf Gesichtspunkte hinzuweisen, die in der Entscheidung des Unternehmens nicht genügend Ausdruck gefunden haben. 

Davon zu unterscheiden ist die Zustimmung. Bei besonders schubwürdigen Personen muss der Betriebsrat der Kündigung sogar zustimmen. Dies ist vor allem der Fall bei einer fristlosen Kündigung eines Mitgliedes des Betriebsrat, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wahlvorstandes oder Wahlbewerbers auf ein Amt in der Arbeitnehmervertretung.

Bei einer ordentlichen Kündigung (zum Beispiel einer betriebsbedingten Kündigung) kann der Betriebsrat einschreiten und dem Arbeitnehmer zur Seite stehen. Insbesondere juristische Fragen werden von einem darauf spezialisierten Anwalt geprüft, beispielsweise, ob bei der Kündigung soziale Gesichtspunkte hinreichend berücksichtigt wurden. In diesem Falle wäre die Kündigung nicht rechtskräftig, und zumindest bis zum Ausgang eines gerichtlichen Prozesses würde der Arbeitnehmer unter den vorherigen Umständen nach wie vor arbeiten können.