Hintergrund der Reform

Als Betriebsrätemodernisierungsgesetz sind einige Reformen des Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) am 15. Oktober 2021 in Kraft getreten. Diese Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt. Nach dem BetrVG alter Fassung musste die Arbeit des Betriebsrates grundsätzlich bei physischer Anwesenheit seiner Mitglieder erfolgen. Die Corona-Pandemie führte die Notwendigkeit gesetzlicher Flexibilität vor Augen. Um die Arbeit der Interessenvertretungen unter Berücksichtigung von Datenschutz und Datensicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten, wurde der § 129 BetrVG geschaffen. Diese Sonderregel wurde vom Gesetzgeber jedoch auf den 30. Juni 2021 befristet. Die Regel hatte provisorischen Charakter. Einigkeit bestand aber dahingehend, dass eine sachgerechte und moderne Tätigkeit des Betriebsrates auch offen für audiovisuelle Formate sein sollte.

Dazu sollte die bisherige Rechtslage durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz aktualisiert werden. Zu den wichtigsten Änderungen gehört Folgendes

1. Digitalisierung der Betriebsratsarbeit

Nach § 33 BetrVG müssen Betriebsratssitzungen nicht mehr physisch stattfinden, sondern können per Telefonkonferenz abgehalten werden (dies war vormals in § 129 BetrVG geregelt). Dies setzt allerdings voraus, dass Entsprechendes in einer Geschäftsordnung des Betriebsrates geregelt ist. Nicht mehr möglich sind Online-Betriebsversammlungen. 

Bestimmte Dokumente, die vorher schriftlich gefasst werden mussten, können nun durch die elektronische Form ersetzt werden. Die elektronische Form setzt u. A. eine qualifizierte elektronische Signatur der Parteien voraus. Von dieser Reform erfasst sind: Beschlüsse der Einigungsstelle, Abschluss von Betriebsvereinbarungen, Erlass einer Geschäftsordnung für den Betriebsrat Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen, Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse zur selbständigen Erledigung und sogar Sozialpläne.

2. Künstliche Intelligenz

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates wird m Zusammenhang mit Künstlicher Intelligenz erweitert. Plant der Arbeitgeber den Einsatz von KI, steht dem Betriebsrat ein Unterrichtungsrecht zu, § 90 Abs. 1 BetrVG. Dasselbe gilt für Auswahlrichtlinien, die durch KI gestaltet werden sollen, § 95 Abs. 1 BetrVG. Bei der Beurteilung von Künstlicher Intelligenz des Betriebsrates ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich. 

3. Mobile Arbeit

Mobile Arbeit bezeichnet solche Arbeitsmodelle, bei denen die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht innerhalb der Betriebsstätte, sondern extern ausgeführt wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Sicherheitsmitarbeiter (SMA) Wachdienstleistungen bei Kunden erbringt. Auch Homeoffice und Telearbeit fällt unter mobile Arbeit. Der Arbeitgeber darf mobile Arbeit nicht einseitig ausgestalten. Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht eingeführt. 

Allerdings dürfte diese Norm in der Praxis kaum Relevanz haben. Denn die Gestaltung mobiler Arbeit wird bereits von spezielleren Normen vorweggenommen. Gibt der Arbeitgeber zum Beispiel das Tragen von persönlicher Schutzausstattung verbindlich vor, greift bereits § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz). Ebenso ist in § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei Regeln zum Ordnungsverhalten von Sicherheitskräften vorgesehen, wodurch der neue Tatbestand zur mobilen Arbeit größtenteils ins Leere läuft. 

4. Unfallversicherungsschutz

Der gesetzliche Unfallversicherungschutz gilt nun auch im Homeoffice. So ist nicht nur der Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz eines Sicherheitsmitarbeiters versichert. Auch der Weg vom Schlafzimmer ins hauseigene Arbeitszimmer ist vom Unfallschutz erfasst. Stürzt der SMA zum Beispiel auf der häuslichen Treppe, hat er Anspruch auf Übernahme von  Heilbehandlungskosten, Krankengeld, etc.

5. Datenschutz

Durch den neu eingeführten § 79a BetrVG wird klargestellt, dass der Betriebsrat kein Verantwortlicher beim Thema Datenverarbeitung ist. Datenverarbeitung meint etwa die Erhebung, Weitergabe oder Löschung von personenbezogenen Daten, schlichtweg jede Umgangsform mit Informationen, die Rückschlüsse auf einen individualisierten Arbeitnehmer zulassen. 

Die Frage der Verantwortlichkeit und Haftung war lange Zeit umstritten und ist nun geklärt. Allein der Arbeitgeber ist dafür zuständig. Und zwar insbesondere nach den Vorschriften der DS-GVO und des BDSG.

6. Wahlen

Hier erfolgten einige Änderungen:

Kritik

Die Richtung der Gesetzesnovelle wurde mehrheitlich begrüßt. Für einige Kritiker gehen die Reformen jedoch nicht weit genug. Genügt wurden insbesondere Unklarheiten des Wortlautes. So wäre nicht klar, wann die Schwelle zum tatbestandlichen Vorliegen von „Künstlicher Intelligenz“ zu bejahen sei. Ob dies zum Beispiel bereits ein Programm zur Textverarbeitung beträfe oder nicht. Ferner würde die Digitalisierung nach dem Bundesverband der Arbeitsrechtler nur unzureichend berücksichtigt werden. So sind Betriebsratswahlen in elektronischer Form weiterhin nicht möglich und Betriebsvereinbarungen können nicht in elektronischer Form ausgelegt werden. 

Siehe auch