Allgemeines

Betriebsgefahr bezeichnet einen Zustand, der sich aus Nutzung bestimmter Geräte ergibt, zum Beispiel Gefahren, die durch das Fahren eines Sonderfahrzeugs oder das Betreiben einer chemischen Anlage entstehen. Die Gefährdungshaftung macht im Falle eines Unfalls den Betreiber verantwortlich, unabhängig von seinem Verschulden. Typische Beispiele dazu finden sich im Alltag bei der Haftung des Besitzers eines Kraftfahrzeugs (§ 7 StVG) oder eines Tierbesitzers. Die Tierhalterhaftung ist Bestandteil der Gefährdungshaftung (§ 833 BGB).

 

Erhöhung und Ausschluss

Die Intensität der Betriebsgefahr hängt vom Verschulden des Fahrers ab. Im Falle eines Unfalls ist das schädigende Verhalten des Halters mit dem Ausmaß des Schadens für den Geschädigten abzuwägen. Es gibt drei Möglichkeiten: entweder die Haftung bleibt für den schädigenden Halter voll bestehen, oder er ist von der Haftung vollständig befreit, oder die Haftung wird anteilig gekürzt. Nach § 17 III StVG entfällt die Haftung für den Schädigenden ausnahmsweise, wenn das schadenstiftende Ereignis unabwendbar gewesen ist. Ein Ereignis ist unabwendbar, wenn es auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Kommt dies nicht in Betracht, ist zu untersuchen, ob der schädigende Halter ganz oder teilweise haften muss. Dies bemisst sich nach mehreren Faktoren, die im Einzelfall einer Prüfung unterzogen werden müssen (Art, Größe und Schwere, Fahrweise und Geschwindigkeit, Vorsatz/Fahrlässigkeit des Fahrers).