Allgemeines

Unter einem Betriebsarzt versteht man einen gesetzlich anerkannten Arzt, der in Unternehmen eingesetzt wird und den Beschäftigten als Vertrauensperson und Berater in Belangen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit zur Seite steht. Die Bestellung, Anforderungen und Aufgaben des Betriebsarztes ergeben sich vornehmlich aus den §§ 3-6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Danach dürfen nur solche Personen als Betriebsarzt bestellt werden, die über arbeitsmedizinische Fachkunde hinreichend verfügen. Diese Kenntnisse werden zum Beispiel nachgewiesen, wenn der Arzt im Gebet „Arbeitsmedizin“ tätig ist oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führt.

Aufgaben

Je höher die Zahl der Beschäftigten ist, desto umfangreicher ist die Zusammenarbeit mit einem Betriebsarzt. § 2 DGUV Vorschrift 2 unterscheidet in Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten und Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten. 

Die Aufgaben des Betriebsarztes in Kleinstbetrieben lassen sich in sogenannte Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung unterscheiden. Grundbetreuung umfasst die Unterstützung und fachliche Beratung an Gefährdungsbeurteilungen. In einer Gefährdungsbeurteilung werden einzelfallbezogen die typischen Risiken und Gefahren ermittelt, welche mit der Beschäftigung als Arbeitnehmer einhergehen. Nach § 4 Nr. 1  ArbSchG ist die Arbeit so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.

Zu den gegebenfalls durchzuführenden anlassbezogenen Maßnahmen zählen  nach Anlage 1 zu  § 1 DGUV Vorschrift 2 insbesondere: 

Berichtspflicht 

Nach § 5 DGUV Vorschrift 2 ist der Betriebsarzt gegenüber dem Unternehmer zu schriftlichen Berichten verpflichtet. Darin wird dokumentiert, welche Maßnahmen mit jeweils welchem Aufwand unternommen worden sind. Nach dem Wortlaut der Vorschrift soll auch ausdrücklich Bezug genommen werden auf de Zusammenarbeit mit Fachkräften für Arbeitssicherheit. Die Berichte dienen als Leitfaden für zukünftige Zusammenarbeit und Zielvereinbarung.