Hintergrund

Der Begriff der betrieblich veranlassten Tätigkeit ist im Zusammenhang mit der Haftung von Arbeitgeber und Arbeitnehmern von Bedeutung. Also zum Beispiel bei der Frage, wer finanziell für einen Schaden aufkommen muss, der während einer Wachdienstleistung von einer Wachkraft verübt worden ist. Dazu erfand das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahre 1994 die sogenannte Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleiches. Das Gericht hatte über die Haftung eines angestellten Baggerführers zu entscheiden, der beim Aushub die Gasleitung und dadurch die Kellerräume eines Nachbarhauses beschädigte ( vgl. BAG GS 1/89). Grundidee dieser Figur ist, eine angemessene Balance zwischen dem arbeitnehmerseitigen Verschulden und arbeitgeberseitigen Betriebsrisiko herzustellen. Nach Rspr. des BAG ist die Haftung einer angestellten Sicherheitskraft gegenüber dem Sicherheitsunternehmer bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeiten zu mildern (§ 254 BGB analog). Dadurch wird der Arbeitnehmer vor einer weitreichenden Haftung geschützt. 

Voraussetzungen

Eine Tätigkeit wird als betrieblich veranlasst angesehen, wenn sie vom Wachbetrieb auf eine Wachkraft übertragen wurde oder im Interesse des Wachbetriebes steht. Die Definition umfasst nicht bloß die Ausübung der Sicherheitsdienstleistung. Stattdessen sind sämtliche Tätigkeiten mit einbezogen, die irgendwie betriebsbezogen und gerade nicht Ausdruck der privaten Lebensführung sind. 

So sind zum Beispiel (direkte) Fahrten zum Arbeitsplatz grundsätzlich als betriebsbezogen zu werten. Ein Anhaltspunkt ist auch, ob sich der Beschäftigte am Arbeitsplatz aufhielt oder bei der Schadensverursachung mit Arbeitsmaterialien hantierte. Umgekehrt können daraus nicht zwangsläufig Rückschlüsse gezogen werden. Wird zum Beispiel ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, aber für Privatfahrten genutzt, ist die Tätigkeit nicht privat veranlasst. Etwa, wenn ein Umweg einschlagen wird, um das eigene Kind von der Schule abzuholen und auf dem Weg ein Auffahrunfall entsteht. 

Die Privilegierung gilt im Übrigen nur gegenüber Arbeitnehmern und nicht gegenüber Selbstständigen. 

Rechtsfolge

Kommt es zu einem ersatzfähigen  Schaden aufgrund einer betrieblich veranlassten Tätigkeit, wird die Haftung des Arbeitnehmers nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs „gekürzt“. Ob und wie gekürzt wird, hängt wiederum vom Grad des Verschuldens ab. Der BAG entwickelte folgendes Wertungsmodell: 

Verschuldensgrad Haftung
Vorsatz AN vollumfängliche Haftung AN
Grobe Fahrlässigkeit vollumfängliche Haftung AN
Mittlere Fahrlässigkeit ca. 50/50 zwischen AG und AN
Leichte Fahrlässigkeit AG haftet vollumfänglich

Bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten bleiben Schadensersatzansprüche vollumfänglich bestehen. Vorsatz setzt voraus, dass der Beschäftigte bewusst und willentlich handelt. Grobe Fahrlässigkeit ist bei grober Missachtung von Sorgfaltsanforderungen gegeben. Maßstab ist die Perspektive einer besonnen und gewissenhaft handelnden Sicherheitskraft in der Situation des Schädigers (vgl. § 276 Abs. 2 BGB).

Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird die Haftung anteilig nach den Umständen des Einzelfalls abgewogen. Hier liegt ein geringerer Sorgfaltsvestoß vor. Handelt der Arbeitnehmer lediglich mit leichter Fahrlässigkeit, entfallen die Ersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer. Leichte Fahrlässigkeit umfasst geringfügige Verstöße. Ob im Zweifel ein leichter, mittlerer oder geringer Verstoß vorliegt, oder gar die Schwelle zum Vorsatz überschritten ist, muss stets anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.