Kurzerklärung

Nach § 28 II StGB zählen Personen im Strafrecht zu Beteiligten, welche als Täter oder Teilnehmer bei der Begehung einer Straftat mitwirken. Die Bezeichnung „Beteiligung“ ist damit ein Oberbegriff für sämtliche Formen der Teilhabe an einer Straftat. 

Die Beteiligungsformen werden in die Gebiete Täterschaft und Teilnahme eingeteilt. Zur Täterschaft zählen: 

Zur Teilnahme gehört: 

Allgemeines

Das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland regelt, unter welchen Voraussetzungen die staatlichen Vollzugsorgane einen Menschen bestrafen dürfen. Stets muss ein Strafgrund vorliegen. Diese ergeben sich aus dem Verstoß gegen das zur Tatzeit geltende Gesetz, § 1 StGB. Die zur Tatzeit geltenden Gesetze summieren sich aus den Normen des Strafgesetzbuches (StGB) und deren Nebengesetzen (etwa das BtMG, JGG oder OWiG). 

Abstrakt ausgedrückt regelt das Strafrecht die Beziehung zwischen Menschen und dem Staat. Andere Rechtsgebiete, wie zum Beispiel das Zivilrecht regeln die Beziehungen zwischen Personen. 

Zweck der Beteiligungsformen

Durch die Unterteilung in verschiedene Beteiligungsformen soll das Handlungsunrecht besser erfasst werden. Die Abgrenzung zwischen einem Mittäter und Beihilfeleistenden ist im Einzelfall schwierig, aber wirkt sich immens auf die Strafbarkeit aus. Stets hängt die Strafe von der begangenen Tat ab. Diese beträgt für den Täter einer einfachen Körperverletzung bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, § 223 II StGB. Für einen Beteiligten ist der Strafrahmen zu mildern, § 27 S. 2 StGB. Nach § 49 I Nr. 2 StGB reduziert sich die Dauer einer zeitigen Freiheitsstrafe auf höchstens drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes.