In § 243 StGB werden Fälle von Diebstählen genannt, die als schwer gelten. Das Strafmaß liegt zwischen einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und zehn Jahren. Laut Gesetzgeber liegt ein Fall besonders schweren Diebstahl vor, wenn der Täter:
  1. In einen umschlossen Raum einbricht und mithilfe eines falschen Schlüssels oder Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
  2. Eine Sache aus einem besonders gesicherten Behältnis stielt (zum Beispiel Tresor),
  3. Gewerbsmäßig stielt,
  4. Aus einem religiösen Gebäude (zum Beispiel Kirche) Dinge stielt, die zur Ausübung religiöser Praktiken vorgesehen sind,
  5. Eine Sache von Bedeutung für Kunst, Wissenschaft und Kultur entwendet, die öffentlich ausgestellt ist,
  6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt,
  7. eine Handfeuerwaffe, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, eine halb- oder vollautomatische Waffe oder eine sprengstoffhaltige kriegsähnliche Waffe stiehlt.

Die sieben Regelbeispiele haben in individuellen Gerichtsverfahren eine Indizienwirkung. Für die Fälle eins bis sechs ist nur schwerer Diebstahl gegeben, wenn der entwendete Gegenstand keiner geringwertigen Sache entspricht. Dies ist in § 243 Abs. 2 StGB als sogenannte Ausschlussklausel festgehalten. Die Geringwertigkeit muss sowohl objektiv als auch subjektiv gegeben sein. Objektiv betrachtet wird eine Sache als geringwertig bezeichnet, wenn der finanzielle Wert unter 30 beziehungsweise 50 Euro liegt. Zu beachten ist, dass eine Wertmessung in einigen Fällen nicht durchführbar ist. Sachen wie Akten oder Ausweispapiere lassen sich nur schwer einer Preisangabe zuordnen. Als umschlossener Raum aus Punkt 1. (oben) gelten umzäunte Gärten, Wohnwagen, Fahrgastzellen des Kfz, ein umzäunter Lagerplatz, Eisenbahnwaggons, Zimmer etc.